Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Offene Handelsgesellschaft. Kommanditgesellschaft. 105 
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schafters, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer 
kürzeren Verjährung unterliegt. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem 
die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesell- 
schafters in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft 
zuständigen Gerichts eingetragen wird. 
Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst 
nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeit- 
punkte der Fälligkeit. 
§ 160. 148 Abs. 2.) Die Unterbrechung der Verjährung 
gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber den Ge- 
sellschaftern, welche der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben. 
  
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 
8 161. 150 Abs. 1, 169, 170 Abs. 2, 171 Abs. 3, 172.] Eine 
Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes 
unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesell- 
Bast, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die 
209. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte aus Be- 
gung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Ertheilung der Voll- 
ungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurtheils Klage erhebt. 
Der Erhebung der Klage stehen gleich: 
1. die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren; 
2. die Anmeldung des Anspruchs im Konkurse; 
3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prezesse; 
4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der 
Anspruch abhängt; 
5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die 
Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen 
ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung. 
ein 210. Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung 
zo er Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein 
öheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des 
esuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch 
Erlibkerhebung unterbrochen, wenn die Klage binnen drei Monaten nach der 
riedigung des Gesuchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vor- 
chriften der 88 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. 
re 211 Die Unterbrechung durch Klageerhebung dauert fort, bis der Prozeß 
ctskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist. 
nicht eräth der Prozeß in Folge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er 
* betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten 
bebhandlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung 
nterbrechung beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien 
n Prozeß weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. 
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