Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Kommanditgesellschaft. 107 
  
  
  
  
der Kommanditisten sowie der Betrag ihrer Einlagen werden nicht 
bekannt gemacht. 
Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Komman— 
ditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Aus- 
scheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft ent- 
sprechende Anwendung. .- 
·§163.[157.]FürdasVerhältnißderGefellfchafterunter 
einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des 
Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der 88 164 bis 169. 
§ 164. [158 Abs. 2, 3.]) Die Kommanditisten sind von der 
Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können 
einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht wider- 
sprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Be- 
trieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vor- 
schriften des § 116 Absatz 3 bleiben unberührt. 
§ 165. 1159.] Die 88 112, 113 finden auf die Komman- 
ditisten keine Anwendung. 
§ 166. 160.] Der Kommanditist ist berechtigt, die abschrift- 
Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre 
ichtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. 
Die im § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen 
esellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Komman- 
ditisten nicht zu. 
Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige 
Gründe vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen 
ow#e die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen. 
8107. I161 Abs. 1, 2.) Die Vorschriften des § 120 über 
die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den 
ommanditisten. 
Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn 
seinem Kapitalantheile nur so lange zugeschrieben, als dieser den 
etrag der bedungenen Einlage nicht erreicht. 
An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage 
seines Kapitalantheils und seiner noch rückständigen Einlage Theil. 
§ 168. [161 Abs. 1, 162.) Die Antheile der Gesellschafter 
an Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier 
om Hundert der Kapitalantheile nicht übersteigt, nach den Vor- 
schriften des § 121 Absatz 1, 2. 
r In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, 
owie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein Anderes ver- 
einbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältniß der 
ntheile als bedungen. 
lich e
	        
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