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108 HGB Buch II. Handelsges. 2c. Abschn. II. 8 169—177. Abschn. III. Tit. I. 8 178. 179.
§ 169. I161 Abs. 1, 3.] Der § 122 finder auf den Kom-
manditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Aus-
zahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Aus-
zahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalantheil durch
Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag
herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag
herabgemindert werden würde.
Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn
wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
§ 170. I167 Abs. 1.] Der Kommanditist ist zur Vertretung
der Gesellschaft nicht ermächtigt.
§ 171. I165 Abs. 1, 2.] Der Kommanditist haftet den Gläu-
bigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die
Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird
während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach
Absatz 1 zustehende Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt.
§ 172. [165.] Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Ge-
sellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Ein-
lage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen
Betrag bestimmt.
Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handels-
register ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen,
wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen
in anderer Weise von der Gesellschaft mitgetheilt worden ist.
Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kom-
manditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläu-
bigern gegenüber unwirksam.
Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird,
gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das Gleiche
gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnantheile entnimmt, während
sein Kapitalantheil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten
Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der
Kapitalantheil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.
Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben
errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in
keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
§ 173. L166.] Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als
Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der 88 171, 172 für
die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft,
ohne Unterschied, ob die Firma eine Aenderung erleidet, oder nicht.
Eineentgegenstehende Vereinbarungist Dritten gegenüberunwirksam.