Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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110 H#B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. III. Tit. I. 8180—188. 
  
  
Werden auf Namen lautende Aktien vor der vollen Leistung 
der Einzahlungen ausgegeben, so ist der Betrag der geleisteten Ein- 
zahlungen in den Urkunden anzugeben. 
§ 180. 107a, 2156 Abs. 4.] Die Aktien müssen auf einen 
Betrag von mindestens eintausend Mark gestellt werden. 
Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines be- 
sonderen örtlichen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von 
Aktien, die auf Namen lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens 
zweihundert Mark erreichenden Betrage zulassen. Die gleiche Ge- 
nehmigung kann ertheilt werden, wenn für ein Unternehmen das 
Reich, ein Bundesstaat oder ein Kommunalverband oder eine sonstige 
öffentliche Körperschaft auf die Aktien einen bestimmten Ertrag be- 
dingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat. 
Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragung an die Zu- 
stimmung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von 
weniger als eintausend, jedoch nicht von weniger als zweihundert 
Mark gestellt werden. 
Im Falle des Absatz 2 soll die ertheilte Genehmigung, im Falle 
des Absatz 3 sollen die Beschränkungen, denen nach 89222 Absatz 4 
die Aktionäre in Ansehung der Uebertragung ihrer Rechte unterliegen, 
in den Aktien ersichtlich gemacht werden. 
Diese Vorschriften gelten auch für Interimsscheine. 
§ 181. Zur Unterzeichnung von Aktien und Interimsscheinen 
genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte 
Namensunterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch 
eine in die Urkunde ausgenommene Bestimmung von der Beobachtung 
einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 
§ 182. 1209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, Abs. 3.] 
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß von mindestens fünf Per- 
sonen, welche Aktien übernehmen, in gerichtlicher oder notarieller 
Verhandlung festgestellt werden. In der Verhandlung ist der Betrag 
und, wenn verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben werden, 
die Gattung der von Jedem übernommenen Aktien anzugeben. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen: 
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
2. den Gegenstand des Unternehmens; 
3. die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien; 
4. die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes; 
5. die Form, in der die Berufung der Generalversammlung der 
Aktionäre geschieht; 
6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Be- 
kanntmachungen erfolgen.
	        
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