Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Aktiengesellschaft. 111 
Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, 
sind in den Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. Andere Blätter 
außer diesem bestimmt der Gesellschaftsvertrag. 
§ 183. 1209 Abs. 2 Nr. 4, 209a Abs. 1 Nr. 2.] Ist im Ge- 
sellschaftsvertrage nichts darüber bestimmt, ob die Aktien auf den 
Inhaber oder auf Namen lauten sollen, so sind sie auf Namen zu stellen. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß auf Ver- 
langen des Aktionärs die Umwandlung seiner auf Namen lautenden 
ktie in eine Inhaberaktie oder umgekehrt stattzufinden hat. 
8 184. L209a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2.] Für einen geringeren 
als den Neunbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden. 
Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft, wenn sie 
um Gesellschaftsvertrage zugelassen ist. 
8§ 185. I209a Abs. 1 Nr. 4.] Im Gesellschaftsvertrage können 
j#Ur einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, insbesondere 
in Betreff der Vertheilung des Gewinns oder des Gesellschafts- 
vermögens, festgesetzt werden. 
§ 186. I/209b.] Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre be- 
ungene besondere Vortheil muß im Gesellschaftsvertrag unter Be- 
zeichnung des Berechtigten festgesetzt werden. 
Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen ge- 
macht, die nicht durch Baarzahlung zu leisten sind, oder werden 
vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögens- 
gegenstände von der zu errichtenden Gesellschaft übernommen, so 
müssen der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme, die Per- 
on, von welcher die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der 
Letrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den 
übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung im Gesell- 
aftsvertrage festgesetzt werden. 
Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtaufwand, 
welcher zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als 
Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vor- 
ereitung gewährt wird, im Gesellschaftsvertrage festzusetzen. 
Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches 
nicht die vorgeschriebene Festsetzung im Gesellschaftsvertrage gefunden 
hat, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. 
8 187. [2030.] Die Aktionäre, welche den Gesellschaftsvertrag 
festgestellt haben oder andere als durch Baarzahlung zu leistende 
Linlagen machen, gelten als die Gründer der Gesellschaft. 
§ 188. 1209d.] Uebernehmen die Gründer alle Aktien, so gilt 
mit der Uebernahme der Aktien die Gesellschaft als errichtet. 
Soweit die Uebernahme nicht schon bei der Feststellung des 
  
  
  
 
	        
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