Aktiengesellschaft. 111
Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen,
sind in den Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. Andere Blätter
außer diesem bestimmt der Gesellschaftsvertrag.
§ 183. 1209 Abs. 2 Nr. 4, 209a Abs. 1 Nr. 2.] Ist im Ge-
sellschaftsvertrage nichts darüber bestimmt, ob die Aktien auf den
Inhaber oder auf Namen lauten sollen, so sind sie auf Namen zu stellen.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß auf Ver-
langen des Aktionärs die Umwandlung seiner auf Namen lautenden
ktie in eine Inhaberaktie oder umgekehrt stattzufinden hat.
8 184. L209a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2.] Für einen geringeren
als den Neunbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft, wenn sie
um Gesellschaftsvertrage zugelassen ist.
8§ 185. I209a Abs. 1 Nr. 4.] Im Gesellschaftsvertrage können
j#Ur einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, insbesondere
in Betreff der Vertheilung des Gewinns oder des Gesellschafts-
vermögens, festgesetzt werden.
§ 186. I/209b.] Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre be-
ungene besondere Vortheil muß im Gesellschaftsvertrag unter Be-
zeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen ge-
macht, die nicht durch Baarzahlung zu leisten sind, oder werden
vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögens-
gegenstände von der zu errichtenden Gesellschaft übernommen, so
müssen der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme, die Per-
on, von welcher die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der
Letrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den
übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung im Gesell-
aftsvertrage festgesetzt werden.
Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtaufwand,
welcher zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als
Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vor-
ereitung gewährt wird, im Gesellschaftsvertrage festzusetzen.
Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches
nicht die vorgeschriebene Festsetzung im Gesellschaftsvertrage gefunden
hat, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
8 187. [2030.] Die Aktionäre, welche den Gesellschaftsvertrag
festgestellt haben oder andere als durch Baarzahlung zu leistende
Linlagen machen, gelten als die Gründer der Gesellschaft.
§ 188. 1209d.] Uebernehmen die Gründer alle Aktien, so gilt
mit der Uebernahme der Aktien die Gesellschaft als errichtet.
Soweit die Uebernahme nicht schon bei der Feststellung des