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112 96B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. III. Tit. I. 8 189—194.
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Gesellschaftsvertrags erfolgt, kann sie in einer besonderen gerichtlichen
oder notariellen Verhandlung unter Angabe der Beträge, welche die
rinzelnen Gründer noch übernehmen, bewirkt werden.
§ 189. 1209e.] Uebernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so
hat der Errichtung der Gesellschaft die Zeichnung der übrigen Aktien
vorherzugehen.
Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung, aus der die
Betheiligung nach der Anzahl und,. falls verschiedene Aktien aus-
gegeben werden, nach dem Betrag oder der Gattung der Aktien
hervorgehen muß.
Die Erklärung (Zeichnungsschein) soll doppelt ausgestellt werden;
sie hat zu enthalten: "
1. den Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrags, die im 8 182
Absatz 2 und im § 186 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn
mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung
ausgegeben werden, den Gesammtbetrag einer jeden;
2. den Namen, Stand und Wohnort der Gründer;
3. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und
den Betrag der festgesetzten Einzahlungen;
4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofern
nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist.
Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben
oder außer dem unter Nr. 4 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen
in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig. Erfolgt
ungeachtet eines hiernach nichtigen oder wegen verspäteter Errichtung
der Gesellschaft unverbindlichen Zeichnungsscheins die Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister, so ist der Zeichner, wenn er auf
Grund einer dem Absatz 2 entsprechenden Erklärung in der General-
versammlung, die zur Beschlußfassung über die Errichtung der Ge-
sellschaft berufen wird, stimmt oder später als Aktionär Rechte aus-
übt oder Verpflichtungen erfüllt, der Gesellschaft wie aus einem
gültigen Zeichnungsscheine verpflichtet.
Jede nicht in dem Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung ist
der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
§ 190. 1209f, 175e Abs. 2.] Uebernehmen die Gründer alle
Aktien, so haben sie gleichzeitig mit der Errichtung der Gesellschaft
oder in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Verhandlung
den ersten Aufsichtsrath der Gesellschaft zu bestellen.
Uebernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so haben sie nach
der Zeichnung des Grundkapitals eine Generalversammlung zur
Wahl des Aufsichtsraths zu berufen.
Diese Vorschriften finden auch auf die Bestellung des ersten