— —
114 86GB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. III. Tit. I. 8 195—198.
weigern, der Entscheidung nachzukommen, unterbleibt die Erstattung
des Prüfungsberichts.
Die Revisoren haben Anspruch auf Ersatz angemessener baarer Aus-
lagen und auf Vergütung für ihre Thätigkeit. Die Auslagen und die
Vergütung werden durch die im Absatz 1 bezeichnete Stelle festgesetzt.
§ 195. 1I210.] Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen
Bezirke sie ihren Sitz hat, von sämmtlichen Gründern und Mit-
gliedern des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. der Gesellschaftsvertrag und die im § 182 Absatz 1 und im
§ 188 Absatz 2 bezeichneten Verhandlungen; „
2. im Falle des § 186 die Verträge, welche den dort bezeichneten
Festsetzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung ge-
schlossen sind, die im § 191 vorgesehene Erklärung und eine
Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungs-
aufwandes, in der die Vergütungen nach Art und Höhe und
die Empfänger einzeln aufzuführen sind;
3. wenn nicht alle Aktien von den Gründern übernommen sind,
zum Nachweise der Zeichnung des Grundkapitals die Duplikate
der Zeichnungsscheine und ein von den Gründern unterschriebenes
Verzeichniß aller Aktionäre, welches die auf jeden entfallenen
Aktien sowie die auf die letzteren geschehenen Einzahlungen angiebt;
4. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Auf-
sichtsraths;
5. die gemäß § 193 Absatz 2 erstatteten Berichte nebst ihren ur-
kundlichen Grundlagen und im Falle des § 193 Absatz 3 die
Bescheinigung, daß der Prüfungsbericht der Revisoren bei dem
zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organ eingereicht ist;
6. wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Ge-
nehmigung bedarf, sowie in den Fällen des 8 180 Absatz 2 die
Genehmigungsurkunde.
In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede
Aktie, soweit nicht andere als durch Baarzahlung zu leistende Ein-
lagen bedungen sind, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und
im Besitze des Vorstandes ist. Der Betrag, zu welchem die Aktien
ausgegeben werden, und der hierauf baar eingezahlte Betrag sind
anzugeben; dieser muß mindestens ein Viertheil des Nennbetrags
und im Falle der Ausgabe von Aktien für einen höheren als den
Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. Als Baarzahlung gilt
nur die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichskassenscheinen sowie
in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken.