Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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116 SGB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. III. Tit. I. § 199—202. 
Feststellung des Gesellschaftsvertrages und die Mitglieder des Vor- 
standes anzugeben. 
Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über 
die Zeitdauer der Gesellschaft oder über die Befugniß der Mitglieder 
des Vorstandes oder der Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, 
so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. 
§ 199. I210c.]) In die Veröffentlichung, durch welche die Ein- 
tragung bekannt gemacht wird, sind außer dem Inhalte der Ein- 
tragung aufzunehmen: 
1. die sonstigen im § 182 Absatz 2, 3 und in den 88 183, 185, 
186 bezeichneten Festsetzungen; 
2. der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden; 
3. der Name, Stand und Wohnort der Gründer und die Angabe, 
ob sie die sämmtlichen Aktien übernommen haben; 
4. der Name, Stand und Wohnort der Mitglieder des ersten Auf- 
sichtsraths. 
Zugleich ist bekannt zu machen, daß von den mit der An- 
meldung der Gesellschaft eingereichten Schriftstücken, insbesondere von 
dem Prüfungsberichte des Vorstandes, des Aufsichtsraths und der 
Revisoren, bei dem Gericht Einsicht genommen werden kann. Im 
Falle des § 193 Absatz 3 ist ferner bekannt zu machen, daß von dem 
Prüfungsberichte der Revisoren auch bei dem zur Vertretung des 
Handelsstandes berufenen Organ Einsicht genommen werden kann. 
§ 200. I211.] Vor der Eintragung in das Handelsregister des 
Sitzes der Gesellschaft besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. 
Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haftet der 
Handelnde persönlich; handeln Mehrere, so haften sie als Gesammt- 
schuldner. 
Die Antheilsrechte können vor der Eintragung der Gesellschaft 
in das Handelsregister mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft 
nicht übertragen, Aktien oder Interimsscheine können vorher nicht 
ausgegeben werden. 
§ 201. I212, 179 Abs. 2, 3.] Die Anmeldung der Gesellschaft 
zur Eintragung in das Handelsregister eines Gerichts, in dessen 
Bezirke sie eine Zweigniederlassung besitzt, ist durch sämmtliche Mit- 
glieder des Vorstandes zu bewirken. 
Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in Urschrift oder 
in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; die Vorschriften des 
§ 195 Absatz 2, 3 finden keine Anwendung. 
Die Eintragung hat die im § 198 bezeichneten Angaben zu 
enthalten. 
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt 
  
 
	        
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