Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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118 86GB BVuch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. III. Tit. I. 8 203—209. 
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mußte, daß die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, 
und jeder Dritte, welcher zur Verheimlichung wissentlich mit— 
gewirkt hat; 
2. im Falle einer böslichen Schädigung durch Einlagen oder 
Uebernahmen jeder Dritte, welcher zu dieser Schädigung wissent— 
lich mitgewirkt hat. 
§ 203. I/213b.] Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in 
das Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nach der Ein- 
tragung eine öffentliche Ankündigung der Aktien erläßt, um sie in 
den Verkehr einzuführen, ist der Gesellschaft im Falle der Unrichtig- 
keit oder Unvollständigkeit von Angaben, welche die Gründer in 
Ansehung der Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals oder 
in Ansehung der im § 186 vorgesehenen Festsetzungen zum Zwecke 
der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister machen, sowie 
im Falle einer böslichen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen 
oder Uebernahmen für den Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens 
mit den im § 202 bezeichneten Personen als Gesammtschuldner ver- 
haftet, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben 
oder die bösliche Schädigung kannte oder bei Anwendung der Sorg- 
falt eines ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte. 
§ 204. I[2136.] Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts- 
raths, die bei der ihnen durch die §§ 192, 193 auferlegten Prüfung 
die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns außer Acht lassen, 
haften der Gesellschaft als Gesammtschuldner für den ihr daraus 
entstehenden Schaden, soweit der Ersatz des Schadens von den nach 
den §8 202, 203 verpflichteten Personen nicht zu erlangen ist. 
§ 205. 1213d.] Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die 
der Gesellschaft aus der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die 
nach den 88 202 bis 204 verpflichteten Personen betreffen, sind 
erst nach dem Ablaufe von fünf Jahren seit der Eintragung der 
Gesellschaft in das Handelsregister und nur mit Zustimmung der 
Generalversammlung zulässig; sie sind unzulässig, soweit in der Ver- 
sammlung eine Minderheit, deren Antheile den fünften Theil des 
Grundkapitals darstellen, Widerspruch erhebt. Die zeitliche Be- 
schränkung findet keine Anwendung, sofern sich der Verpflichtete im 
Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung des 
Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht. 
§ 206. I213e.] Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die nach 
den §8 202 bis 204 verpflichteten Personen verjähren in fünf Jahren 
von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister an. 
§ 207. I213f Abs. 1 bis 4, 6.] Verträge der Gesellschaft, nach 
denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen, die dauernd zu
	        
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