Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Aktiengesellschaft. 119 
ihrem Geschäftsbetriebe bestimmt sind, oder unbewegliche Gegenstände 
ür eine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Ver- 
gütung erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung 
der Generalversammlung, falls sie vor dem Ablaufe von zwei Jahren 
lek der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen 
erden. 
Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Vertrag zu 
prüfen und über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu 
erstatten. 
Der Beschluß, durch welchen dem Vertrage die Zustimmung 
ertheilt wird, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile 
des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 
ird der Vertrag im ersten Jahre nach der Eintragung der Ge- 
sellschaft in das Handelsregister geschlossen, so müssen außerdem die 
ntheile der zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertheil des 
gesammten Grundkapitals darstellen. 
Nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung hat der 
Vorstand den Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter 
Abschrift mit dem Berichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkund= 
ichen Grundlagen zum Handelsregister einzureichen. Zum Handels- 
register einer Zweigniederlassung findet die Einreichung nicht statt. 
Bildet der Erwerb von Grundstücken den Gegenstand des Unter- 
nehmens, so finden auf einen solchen Erwerb die Vorschriften der 
Absätze 1 bis 4 keine Anwendung. Das Gleiche gilt für den Erwerb 
von Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung. 
§ 20S. I213f Abs. 5.] Erwirbt die Gesellschaft vor dem Ab- 
laufe der im § 207 Absatz 1 bezeichneten Frist Vermögensgegenstände 
in Ausführung einer vor ihrer Eintragung in das Handelsregister 
von Gründern getroffenen Vereinbarung, so kommen in Betreff der 
Rechte der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff der ersatz- 
Hflichtigen Personen die Vorschriften der 88 202, 205, 206 zur 
nwendung. 
8 209. /215 Abs. 1, 2, 3 Satz 1.] Aktien oder Interims- 
cheine, die auf einen geringeren als den nach § 180 zulässigen 
Hetrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber haften den Be- 
itzern für den durch die Ausgabe verursachten Schaden als Ge- 
sammtschuldner. 
di Das Gleiche gilt im Falle der Ausgabe von Interimsscheinen, 
le auf den Inhaber lauten, sowie im Falle der Ausgabe von 
d tien oder Interimsscheinen vor der Eintragung der Gesellschaft in 
as Handelsregister. 
  
  
  
 
	        
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