Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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120 HGB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. III. Tit. II. 8 210—219. 
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Zweiter Titel. 
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 
8 210. I213 Abs. 1, 208.] Die Aktiengesellschaft als solche 
hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und 
andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen 
und verklagt werden. 
Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der 
Gegenstand des Unternehmens nicht in dem Betrieb eines Landels- 
gewerbes besteht. 
§ 211. I219 Abs. 1.] Die Verpflichtung des Aktionärs zur 
Leistung von Kapitaleinlagen wird durch den Nennbetrag der Aktie 
und, falls der Ausgabepreis höher ist, durch diesen begrenzt. 
8§ 212. I219 Abs. 1.] Neben den Kapitaleinlagen kann im 
Gesellschaftsvertrage den Aktionären die Verpflichtung zu wieder- 
kehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen auferlegt werden, 
sofern die Uebertragung der Antheilsrechte an die Zustimmung der 
Gesellschaft gebunden ist. Die Verpflichtung und der Umfang der 
Leistungen müssen aus den Aktien oder Interimsscheinen zu er- 
sehen sein. 
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall, daß die Ver- 
pflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt wird, Vertragsstrafen fest- 
gesetzt werden. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesell- 
schaft die Zustimmung zur Uebertragung der Antheilsrechte nur aus 
wichtigen Gründen verweigern darf. 
§ 213. I216 Abs. 2.] Die Aktionäre können ihre Einlagen 
nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur 
Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesetz 
oder dem Gesellschaftsvertrage von der Vertheilung ausgeschlossen ist. 
§ 214. Die Antheile am Gewinne bestimmen sich nach dem 
Verhältnisse der Aktienbeträge. 
Sind die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben Ver- 
hältnisse geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem vertheilbaren 
Gewinne vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten 
Einzahlungen; reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmt 
sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satze. Ein- 
zahlungen, die im Laufe des Geschäftsjahrs zu leisten waren, werden 
nach dem Verhältnisse der Zeit berücksichtigt, welche seit dem für die 
Leistung bestimmten Zeitpunkte verstrichen ist. . 
Im Gesellschaftsvertrage kann eine andere Art der Gewinn— 
vertheilung vorgesehen werden.
	        
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