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120 HGB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. III. Tit. II. 8 210—219.
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Zweiter Titel.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.
8 210. I213 Abs. 1, 208.] Die Aktiengesellschaft als solche
hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und
andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen
und verklagt werden.
Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der
Gegenstand des Unternehmens nicht in dem Betrieb eines Landels-
gewerbes besteht.
§ 211. I219 Abs. 1.] Die Verpflichtung des Aktionärs zur
Leistung von Kapitaleinlagen wird durch den Nennbetrag der Aktie
und, falls der Ausgabepreis höher ist, durch diesen begrenzt.
8§ 212. I219 Abs. 1.] Neben den Kapitaleinlagen kann im
Gesellschaftsvertrage den Aktionären die Verpflichtung zu wieder-
kehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen auferlegt werden,
sofern die Uebertragung der Antheilsrechte an die Zustimmung der
Gesellschaft gebunden ist. Die Verpflichtung und der Umfang der
Leistungen müssen aus den Aktien oder Interimsscheinen zu er-
sehen sein.
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall, daß die Ver-
pflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt wird, Vertragsstrafen fest-
gesetzt werden.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesell-
schaft die Zustimmung zur Uebertragung der Antheilsrechte nur aus
wichtigen Gründen verweigern darf.
§ 213. I216 Abs. 2.] Die Aktionäre können ihre Einlagen
nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur
Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesetz
oder dem Gesellschaftsvertrage von der Vertheilung ausgeschlossen ist.
§ 214. Die Antheile am Gewinne bestimmen sich nach dem
Verhältnisse der Aktienbeträge.
Sind die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben Ver-
hältnisse geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem vertheilbaren
Gewinne vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten
Einzahlungen; reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmt
sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satze. Ein-
zahlungen, die im Laufe des Geschäftsjahrs zu leisten waren, werden
nach dem Verhältnisse der Zeit berücksichtigt, welche seit dem für die
Leistung bestimmten Zeitpunkte verstrichen ist. .
Im Gesellschaftsvertrage kann eine andere Art der Gewinn—
vertheilung vorgesehen werden.