Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Aktiengesellschaft. 121 
8 215. I/217.) Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die 
Aktionäre weder bedungen noch ausbezahlt werden, es darf nur das- 
lenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz 
als Reingewinn ergiebt. 
Für den Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens 
bis zum Anfange des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären 
Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden; der Gesellschafts- 
vertrag muß den Zeitpunkt bezeichnen, in welchem die Entrichtung 
von Zinsen spätestens aufhört. 47*- 
§ 216. Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre 
nach dem Gesellschaftsvertrage neben den Kapitaleinlagen verpflichtet 
find, darf eine den Werth der Leistungen nicht übersteigende Ver- 
gütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die jährliche Bilanz 
einen Reingewinn ergiebt. 
§ 217. Die Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der 
Gesellschaft, soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzbuchs entgegen 
Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. Was ein Aktionär 
in gutem Glauben als Gewinnantheil oder als Zinsen bezogen hat, 
ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet. 
Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, 
so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschafts- 
gläubigern gegen die Aktionäre zustehende Recht durch den Konkurs- 
verwalter ausgeübt. 
„ Die nach diesen Vorschriften begründeten Ansprüche verjähren 
iu fünf Jahren vom Empfange der Zahlung an. 
8 218. (219 Abs. 2, 184.] Ein Aktionär, der den auf die 
Aktie eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, hat Zinsen 
von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung hätte ge- 
schehen sollen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist 
nicht ausgeschlossen. 
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall, daß die Ein- 
zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, Vertragsstrafen festgesetzt werden. 
di Ist im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes bestimmt, so hat 
ie Aufforderung zur Einzahlung in der Weise zu geschehen, in wel- 
cher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschafts- 
bertrag erfolgen. 
nied S. 219. I211 Abs. 2, 184a Abs 1, 2.) Erfolgt die Einzahlung 
eing rechtzeitig so kann den säumigen Aktionären für die Zahlung 
abr Frist mit der Androhung bestimmt werden, daß sie nach dem 
v auf der Frist ihres Antheilsrechts und der geleisteten Einzahlung 
erlustig erklärt werden. 
ie Aufforderung muß dreimal in den im § 182 Absatz 3 be-
	        
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