Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Aktiengesellschaft. 123 
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können gegen diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft 
nicht aufrechnen. 
§ 222. 1220, 182.] Auf Namen lautende Aktien sind mit ge- 
nauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Stand 
in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen. 
Sie können, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes 
besimmt, ohne Zustimmung der Gesellschaft auf Andere übertragen 
erden. 
Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. In 
Betreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation 
des Inhabers und in Betreff seiner Verpflichtung zur Herausgabe 
finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, des Artikels 36 
Satz 1 bis 4 und des Artikels 74 der Wechselordnung entsprechende 
nwendung. 
Zur Uebertragung von Aktien, die gemäß 8 180 Absatz 3 auf 
einen Betrag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, ist die 
Zustimmung des Aufsichtsraths und der Generalversammlung er- 
orderlich. Die Uebertragung dieser Aktien kann nur mittelst einer 
die Person des Erwerbes bezeichnenden, gerichtlich oder notariell 
eglaubigten Erklärung erfolgen. 
8223. 1220, 183.] Geht eine auf Namen lautende Aktie auf 
ien Anderen über, so ist dies, unter Vorlegung der Aktie und des 
achweises des Ueberganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im 
tienbuche zu vermerken. 
Die Echtheit der auf der Aktie befindlichen Indossamente oder 
des Abtretungerrllärungen zu prüfen, ist die Gesellschaft nicht ver- 
chtet. 
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als 
Aktionär, welcher als solcher im Aktienbuche verzeichnet ist. 
8 224. (220, 183a Abs. 1.] Die Vorschriften der 88 222, 
#1 finden auch auf die Eintragung der Interimsscheine und deren 
ebergang auf andere Anwendung. 
3 225. Steht eine Aktie mehreren Mitberechtigten zu, so können 
sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Ver- 
treter ausüben. 
Für die auf die Aktie zu bewirkenden Leistungen haften sie als 
esammtschuldner. 
Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegen- 
Ver abzugeben, so genügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der 
übkbeerechtigten nicht vorhanden ist, die Abgabe der Erklärung gegen- 
e einem Mitberechtigten. Auf mehrere Erben eines Aktionärs 
indet diese Vorschrift nur in Ansehung von Willenserklärungen
	        
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