126 H## Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. III. 8§ 235—241.
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oder der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes sowie eine
auf Grund des 8 232 Absatz 2 Satz 2 von dem Aufsichtsrathe ge—
troffene Anordnung ist durch den Vorstand zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der
Urkunden über die Aenderung oder Anordnung beizufügen. Diese
Vorschrift findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer
Zweigniederlassung keine Anwendung.
Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbe=
wahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
§ 235. I231.] Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber
verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche im Gesellschafts-
vertrag oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Um-
fang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß
des Vorstandes unwirksam. Dies gilt insbesondere für den Fall,
daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von
Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für
eine gewisse Zeit oder an einzelnen Ortschaften stattfinden soll oder
daß für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Generalversammlung,
des Aufsichtsraths oder eines anderen Organs der Gesellschaft er-
fordert wird.
§ 236. 1232, 196a.] Die Mitglieder des Vorstandes dürfen
ohne Einwilligung der Gesellschaft weder ein Handelsgewerbe betreiben
noch in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene oder fremde
Rechnung Geschäfte machen, auch nicht an einer anderen Handels-
gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter Theil nehmen. Die
Einwilligung wird durch dasjenige Organ der Gesellschaft ertheilt,
welchem die Bestellung des Vorstandes obliegt.
Verletzt ein Vorstandsmitglied die ihm nach Absatz 1 obliegende
Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie
kann statt dessen von dem Mitgliede verlangen, daß es die für eigene
Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft ein-
gegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung
bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Ver-
gütung abtrete.
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Vorstandsmitglieder und
der Aufsichtsrath von dem Abschlusse des Geschäfts oder von der
Theilnahme des Vorstandsmitgliedes an der anderen Gesellschaft
Kenntniß erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntniß
in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.