Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
126 H## Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. III. 8§ 235—241. 
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oder der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes sowie eine 
auf Grund des 8 232 Absatz 2 Satz 2 von dem Aufsichtsrathe ge— 
troffene Anordnung ist durch den Vorstand zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden. 
Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der 
Urkunden über die Aenderung oder Anordnung beizufügen. Diese 
Vorschrift findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer 
Zweigniederlassung keine Anwendung. 
Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbe= 
wahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
§ 235. I231.] Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber 
verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche im Gesellschafts- 
vertrag oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Um- 
fang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. 
Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß 
des Vorstandes unwirksam. Dies gilt insbesondere für den Fall, 
daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von 
Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für 
eine gewisse Zeit oder an einzelnen Ortschaften stattfinden soll oder 
daß für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Generalversammlung, 
des Aufsichtsraths oder eines anderen Organs der Gesellschaft er- 
fordert wird. 
§ 236. 1232, 196a.] Die Mitglieder des Vorstandes dürfen 
ohne Einwilligung der Gesellschaft weder ein Handelsgewerbe betreiben 
noch in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene oder fremde 
Rechnung Geschäfte machen, auch nicht an einer anderen Handels- 
gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter Theil nehmen. Die 
Einwilligung wird durch dasjenige Organ der Gesellschaft ertheilt, 
welchem die Bestellung des Vorstandes obliegt. 
Verletzt ein Vorstandsmitglied die ihm nach Absatz 1 obliegende 
Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie 
kann statt dessen von dem Mitgliede verlangen, daß es die für eigene 
Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft ein- 
gegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung 
bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Ver- 
gütung abtrete. 
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von 
dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Vorstandsmitglieder und 
der Aufsichtsrath von dem Abschlusse des Geschäfts oder von der 
Theilnahme des Vorstandsmitgliedes an der anderen Gesellschaft 
Kenntniß erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntniß 
in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
	        
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