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Aktiengesellschaft.
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§ 253. 1230.] Die Generalversammlung wird durch den Vor-
stand berufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschafts-
vertrag auch andere Personen dazu befugt sind.
Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetz oder im
Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn
das Interesse der Gesellschaft es erfordert.
§ 254. I/237.] Die Generalversammlung ist zu berufen, wenn
Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des
Grundkapitals erreichen, die Berufung schriftlich unter Angabe des
weckes und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschaftsver-
trage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu ver-
langen, an den Besitz eines geringeren Antheils am Grundkapitale
geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.
In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen,
aß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung an-
gekündigt werden.
VWird dem Verlangen weder durch den Vorstand noch durch den
Aussichtsrath entsprochen, so kann das Gericht des Sitzes der Ge-
sellschaft die Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Be-
rusung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegen-
tandes ermächtigen. Zugleich kann das Gericht über die Führung
des Vorsitzes in der Versammlung Bestimmung treffen. Auf die
Ermächtigung muß bei der Berufung oder Ankündigung Bezug ge-
nommen werden.
Die Generalversammlung beschließt darüber, ob die entstandenen
Kosten von der Gesellschaft getragen werden sollen.
§ 255. 1238.] Die Berufung der Generalversammlung hat in
durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise mindestens zwei
ochen vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen. Der Tag
er Berufung und der Tag der Generalversammlung sind hierbei
nicht mitzurechnen.
Ist im Gesellschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechts
on abhängig gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten
-eitpunkte vor der Generalversammlung hinterlegt werden, so ist
le Frist derart zu bemessen, daß für die Hinterlegung mindestens
zwei Wochen frei bleiben. In diesem Falle genügt auch die Hinter-
legung bei einem Notar.
JIst im Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung der im Absatz 2 be-
zeichneten Art nicht getroffen, so müssen die Anmeldungen zur Theil-
nahme an der Generalversammlung zugelassen werden, wenn sie
nicht später als am dritten Tage vor der Versammlung erfolgen.
8 256. 1238.] Der Zweck der Generalversammlung soll bei
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