Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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132 HGB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. III. § 257—262. 
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der Berufung bekannt gemacht werden. Jedem Aktionär ist auf 
Verlangen eine Abschrift der Anträge zu ertheilen. 
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig 
mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung an- 
gekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; ist für die Be- 
schlußfassung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des Ge- 
sellschaftsvertrags die einfache Stimmenmehrheit nicht ausreichend, so 
muß die Ankündigung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der 
Generalversammlung erfolgen. An die Stelle des Tages der General- 
versammlung tritt, falls die Ausübung des Stimmrechts von der 
Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu dessen Ab- 
laufe die Hinterlegung zu geschehen hat. · 
Zur Beschlußfassung über den in der Generalversammlung ge— 
stellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalver— 
sammlung sowie zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen 
ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. 
§ 257. Jeder Aktionär, der eine Aktie bei der Gesellschaft 
hinterlegt, kann verlangen, daß ihm die Berufung der Generalver- 
sammlung und die Gegenstände der Verhandlung, sobald deren 
öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief be- 
sonders mitgetheilt werden. Die gleiche Mittheilung kann er über 
die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. 
§ 258. In der Generalversammlung ist ein Verzeichniß der 
erschienenen Aktionäre oder Vertreter von Aktionären mit Angabe 
ihres Namens und Wohnorts sowie des Betrags der von Jedem 
vertretenen Aktien aufzustellen. Das Verzeichniß ist vor der ersten 
Abstimmung zur Einsicht auszulegen; es ist von dem Vorsitzenden 
zu unterzeichnen. 
§ 259. (258a.] Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf 
zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch ein über die Verhand- 
lung gerichtlich oder notariell aufgenommenes Protokoll. 
In dem Protokolle sind der Ort und der Tag der Verhandlung, 
der Name des Richters oder Notars sowie die Art und das Ergebniß 
der Beschlußfassungen anzugeben. 
Das nach 8§ 258 aufgestellte Verzeichniß der Theilnehmer an 
der Generalversammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige 
Berufung sind dem Protokolle beizufügen. Die Beifügung der Belege 
über die Berufung der Generalversammlung kann unterbleiben, wenn 
die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt 
werden. 
Das Protokoll muß von dem Richter oder Notar vollzogen 
werden. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich.
	        
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