Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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140 H##B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. IV. 8 281—288. 
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des Aufsichtsraths zur Eintragung in das Handelsregister an- 
zumelden. 
In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß das 
bisherige Grundkapital eingezahlt ist oder, soweit die Einzahlung 
nicht stattgefunden hat, daß darauf weitere als die in der An- 
meldung bezeichneten Beträge nicht rückständig sind. 
§ 281. I215b Abs. 1.] Die Zeichnung der neuen Aktien ge- 
schieht mittelst Zeichnungsscheins. Der Zeichnungsschein soll doppelt 
ausgestellt werden; er hat außer den im § 189 Absatz 2 bezeichneten 
Angaben zu enthalten: 
1. den Tag, an welchem der Beschluß über die Erhöhung des 
Grundkapitals gefaßt ist; 
2. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktien stattfindet, 
und den Betrag der festgesetzten Einzahlungen; 
3. die im 8§ 279 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere 
Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausge- 
geben werden, den Gesammtbetrag einer jeden; 
4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, 
sofern nicht bis dahin die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals 
in das Handelsregister eingetragen ist. 
Die Vorschriften des § 189 Absatz 4, 5 finden mit der Maß- 
gabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der Eintragung 
der Gesellschaft in das Handelsregister die Eintragung der erfolgten 
Erhöhung des Grundkapitals tritt. 
§ 282. Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem 
Antheil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Theil der 
neuen Aktien zugetheilt werden, soweit nicht in dem Beschluß über 
die Erhöhung des Grundkapitals ein Anderes bestimmtt ist. 
Der Betrag, zu welchem die neuen Aktien an die Aktionäre aus- 
gegeben werden, ist von dem Vorstand in den Gesellschaftsblättern 
zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung kann eine Frist für die 
Ausübung des Bezugsrechts bestimmt werden; die Frist muß min- 
destens zwei Wochen betragen. 
§ 283. I215 a Abs. 4.] Eine Zusicherung von Rechten auf den 
Bezug neu auszugebender Aktien kann nur unter Vorbehalt des im 
§ 282 bezeichneten Rechtes der Aktionäre erfolgen. 
Eine Zusicherung, die vor dem Beschlusse über die Erhöhung 
des Grundkapitals geschieht, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. 
§ 284. I215b Abs. 2.] Die erfolgte Erhöhung des Grund- 
kapitals ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes und des 
Aufsichtsraths zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden-
	        
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