Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Aktiengesellschaft. 141 
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Der Anmeldung sind beizufügen: " 
1. Die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den Mit- 
gliedern des Vorstandes unterschriebenes Verzeichniß der Zeichner, 
welches die auf jeden entfallenen Aktien sowie die auf die letz- 
teren geschehenen Einzahlungen angiebt; · 
2. im Falle des § 279 die Verträge, welche den dort bezeichneten 
Festsetzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung ge- 
schlossen sind; . 
3. eine Berechnung der für die Gesellschaft durch die Ausgabe der 
neuen Aktien entstehenden Kosten; 
4. wenn die Erhöhung des Grundkapitals mit Rücksicht auf den 
Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung be- 
darf, sowie in den Fällen des § 180 Absatz 2 die Genehmi- 
gungsurkunde. 
Die Vorschriften des § 195 Absatz 3 finden Anwendung. 
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem 
Gericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. 
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt 
Femacht wird, ist auch der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben 
werden, aufzunehmen. 
8§ 285. Die Anmeldung und Eintragung der erfolgten Er- 
höhung des Grundkapitals kann mit der Anmeldung und Eintragung 
des Beschlusses über die Erhöhung verbunden werden. 6 
8 286. I215a Abs. 3 Satz 3, 215b Abs. 2 Satz 2.]) Bei 
Einem Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweignieder- 
lassung hat, sind die in den §8 280, 284 bezeichneten Anmeldungen 
zur Eintragung in das Handelsregister durch den Vorstand zu be— 
wirken. Die Vorschrift des 8 284 Absatz 5 findet Anwendung; die 
Vorschriften des § 280 Absatz 2 und des § 284 Absatz 2 bis 4 bleiben 
außer Anwendung. 
d 8 287. [2150 Abs. 3 Satz 2.] Bevor die erfolgte Erhöhung 
es Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen ist, können 
tien und Interimsscheine auf das zu erhöhende Kapital nicht aus- 
gegeben werden. 
2 Die Antheilsrechte an dem zu erhöhenden Kapitale können vor 
diesem Zeitpunkte mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft nicht 
übertragen werden. 
tan, d. 288. 248 Abs. 1.] Eine Herabsetzung des Grundkapitals 
ann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei 
errtheile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals um- 
1 Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse auf- 
 
	        
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