Aktiengesellschaft. 143
Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden
neuen Aktien sind für Rechnung der Betheiligten durch die Gesellschaft
zum Börsenpreis und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche
ersteigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den Betheiligten aus-
zuzahlen oder, sofern die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden
ist, zu hinterlegen.
8§291. Die erfolgte Herabsetzung des Grundkapitals ist von
sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung in das
Landelsregister anzumelden.
Fünfter Titel.
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft.
§ 292. I242.) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Generalversammlung; der Beschluß bedarf
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Be-
schlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; der Gesell-
schaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse ausfstellen;
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der
Gesellschaft.!
2 ie Vorschriften dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn
ie Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt.
—329s 243 Abs. 2 Halbsatz 1.]) Die Auflösung der Gesell-
dr 1 KO 207 [1931. I. Ueber das Vermögen einer Aktiengesellschaft findet
das Konkursverfahren außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem Falle
er Ueberschuldung statt.
so Nach Auflösung einer Aktiengesellschaft ist die Eröffnung des Verfahrens
ange zulässig, als die Vertheilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
208 [1941. Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist außer
en Konkursgläubigern jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator
berechtigt.
gi Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vorstandes oder allen
idatoren gestellt, so ist derselbe zuzulassen, wenn die Zahlungsunfähigkeit
* Ueberschuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat die übrigen
titglieder oder Liquidatoren nach Maßgabe des 8 105 [97] Abs. 2, 3 zu hören.
S * (2141. Die Strafvorschriften der 89 239—241l209—211 ([sehe oben
ein s.. finden gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder
¾ r ragenen Genossenschaft und gegen die Liquidatoren einer Handelsgesell-
* oder eingetragenen Genossenschaft, welche ihre Zahlungen eingestellt
A oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist,
lunvendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Hand-
ungen begangen baben.