Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Aktiengesellschaft. 147 
  
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Der Beschluß hat keine Wirkung, bevor die Eintragung bei 
dem Gericht, in dessen Bezirke sich der Sitz der Gesellschaft befindet, 
stattgefunden hat. 
Mit der Eintragung des Beschlusses gilt der Uebergang des 
Vermögens der Gesellschaft einschließlich der Schulden als erfolgt; 
die Firma der Gesellschaft erlischt. " „ 
* 305. 1/215 Abs. 4.] Wird das Vermögen einer Aktien- 
gesellschaft als Ganzes an eine andere Aktiengesellschaft oder an 
eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien 
er übernehmenden Gesellschaft übertragen, so bleiben bei der Er- 
höhung des Grundkavitals der übernehmenden Gesellschaft die Vor- 
schriften des § 278 Absatz 1, des 9280 Absat 2, der 88 281, 282, 
des § 283 Absatz 1 sowie des § 284 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 
außer Anwendung. » 
Der Anmeldung der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals 
zum Handelsreaister ist der von der Generalversammlung der auf- 
gelösten Gesellschaft genehmigte Vertrag über die Vermögensüber- 
- in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei- 
UVügen. 
Auf den Umtausch der Aktien der aufgelösten Gesellschaft finden 
die Vorschriften des § 290 Anwenduna. 
§ 306. I/241 Nr. 1—3, 5.] Ist im Falle des § 305 ver- 
einbart, daß eine Liquidation des Vermögens der aufgelösten Ge- 
sellschaft nicht stattfinden soll, so finden die Vorschriften des § 304 
entsprechende Anwendung; außerdem gelten die folgenden besonderen 
orschriften. · 
Das Vermöaen der aufgelösten Gesellschaft ist durch die über— 
nehmende Gesellschaft getrennt zu verwalten. · » 
Der bisherige Gerichtsstand der aufgelösten Gesellschaft bleibt 
is zur Vereiniqung der Vermögen der beiden Gesellschaften bestehen. 
d Bis zu demselben Zeitpunkte gilt im Verhältnisse der Gläubiger 
er aufaelösten Gesellschaft zu der übernehmenden Gesellschaft und 
w#ern lübrigen Gläubigern das übernommene Vermögen noch als 
ermögen der aufgelösten Gesellschaft. 
de ie Vereinigung der beiden Vermögen darf erst erfolgen, nach- 
selt die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft von der anderen Ge- 
F schaft nach Maßgabe des § 297 zur Anmeldung ihrer Forde- 
nengen aufgefordert worden sind, und nur unter Beobachtung der 
ach § 301 für die Vertheilung des Vermögens unter die Aktionäre 
Seltenden Vorschriften. 
üb Die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths der 
ernehmenden Gesellschaft sind den Gläubigern der aufgelösten Ge- 
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