Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
150 S6GB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. VI. 8 315—319. 
— — 
— — 
und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft, 
wenn sie wissentlich 
1. in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Ver— 
mögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalver- 
sammlung gehaltenen Vorträgen den Stand der Verhältnisse 
der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern; 
2. auf Namen lautende Aktien, in denen die im § 179 Absatz 4 
vorgeschriebene Angabe nicht enthalten ist, oder auf den In- 
haber lautende Aktien ausgeben, bevor darauf der Nennbetrag 
oder, falls der Ausgabepreis höher ist, dieser Betrag voll ge- 
leistet ist; 
3. Aktien oder Interimsscheine ausgeben, bevor die Gesellschaft 
oder im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals die erfolgte 
Erhöhung in das Handelsregister eingetragen ist; 
4. außer den Fällen des § 180 Absatz 2, 3 Aktien oder Interims- 
scheine ausgeben, die auf einen geringeren Betrag als ein- 
tausend Mark gestellt sind; 
5. in den Fällen des § 180 Absatz 2, 3 Aktien oder Interims- 
scheine ausgeben, in denen die im § 180 Absatz 4 vorgeschriebenen 
Angaben nicht enthalten sind. 
Im Falle der Nr. 1 kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die 
Geldstrafe ein. 
§ 315. I249c.] Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zu- 
gleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft: 
1. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sowie die 
Mitglieder des Aufsichtsraths, wenn länger als drei Monate 
die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist oder in dem 
letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mit- 
gliedern gefehlt hat; 
2. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn ent- 
gegen den Vorschriften des § 240 Absatz 2 und des #§# 298 
Absatz 2 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens 
unterblieben ist. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die 
Geldstrafe ein. 
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß 
die Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsraths oder der Er— 
öffnungsantrag ohne sein Verschulden unterblieben ist. 
8316. [249d Abs. 1Nr. 3, Abs. 2, 3.] Wer über die Hinter— 
legung von Aktien oder Interimsscheinen Bescheinigungen, die zum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.