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150 S6GB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. VI. 8 315—319.
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und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft,
wenn sie wissentlich
1. in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Ver—
mögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalver-
sammlung gehaltenen Vorträgen den Stand der Verhältnisse
der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern;
2. auf Namen lautende Aktien, in denen die im § 179 Absatz 4
vorgeschriebene Angabe nicht enthalten ist, oder auf den In-
haber lautende Aktien ausgeben, bevor darauf der Nennbetrag
oder, falls der Ausgabepreis höher ist, dieser Betrag voll ge-
leistet ist;
3. Aktien oder Interimsscheine ausgeben, bevor die Gesellschaft
oder im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals die erfolgte
Erhöhung in das Handelsregister eingetragen ist;
4. außer den Fällen des § 180 Absatz 2, 3 Aktien oder Interims-
scheine ausgeben, die auf einen geringeren Betrag als ein-
tausend Mark gestellt sind;
5. in den Fällen des § 180 Absatz 2, 3 Aktien oder Interims-
scheine ausgeben, in denen die im § 180 Absatz 4 vorgeschriebenen
Angaben nicht enthalten sind.
Im Falle der Nr. 1 kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die
Geldstrafe ein.
§ 315. I249c.] Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zu-
gleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft:
1. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sowie die
Mitglieder des Aufsichtsraths, wenn länger als drei Monate
die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist oder in dem
letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mit-
gliedern gefehlt hat;
2. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn ent-
gegen den Vorschriften des § 240 Absatz 2 und des #§# 298
Absatz 2 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
unterblieben ist.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die
Geldstrafe ein.
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß
die Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsraths oder der Er—
öffnungsantrag ohne sein Verschulden unterblieben ist.
8316. [249d Abs. 1Nr. 3, Abs. 2, 3.] Wer über die Hinter—
legung von Aktien oder Interimsscheinen Bescheinigungen, die zum