Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Altiengesellschaft. 151 
  
  
  
  
Nachweise des Stimmrechts in einer Generalversammlung dienen 
sollen, wissentlich falsch ausstellt oder verfälscht oder von einer solchen 
Bescheinigung, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zur Aus- 
übung des Stimmrechts Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis 
zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- 
kannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt aus- 
schließlich die Geldstrafe ein. 
* 317. I249e.] Wer sich besondere Vortheile dafür gewähren 
oder versprechen läßt, daß er bei einer Abstimmung in der General- 
versammlung in einem gewissen Sinne stimme oder an der Ab- 
timmung in der Generalversammlung nicht theilnehme, wird mit 
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem 
ahre bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher besondere Vortheile 
dafür gewährt oder verspricht, daß Jemand bei einer Abstimmung 
in der Generalversammlung in einem gewissen Sinne stimme oder 
an der Abstimmung in der Generalversammlung nicht theilnehme. 
8 318. I249f.] Wer die Aktien eines Anderen, zu dessen Ver- 
tretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung 
es Stimmrechts in der Generalversammlung oder zur Ausübung 
eines der in den 88 254, 264, 266, 268, 271, 295, 309 bezeichneten 
Rechte benutzt, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis dreißig Mark 
für jede der Aktien, jedoch nicht unter eintausend Mark, bestraft. 
ie gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Aktien eines Anderen 
gegen Entgelt leiht und für diese eines der vorbezeichneten Rechte 
auslüt, sowie diejenigen, welcher hierzu durch Verleihung der Aktien 
wissentlich mitwirkt. 
3 319. I249g Abs. 2.) Die Mitglieder des Vorstandes oder 
die Liquidatoren sind zur Befolgung der im § 240 Absatz 1, im 
3 246 Ubsag 1, im 8200 Absat2, im 9 263 Absatz 1, im § 267 
aAbsat 1, 2, im § 272 Absatz 4, im § 295 und im § 302 Absatz 2 
enthaltenen Vorschriften von den im § 195 bezeichneten Gerichte 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die Höhe der Strafen bestimmt 
sich nach § 14 Satz 2. 
In Betreff der im § 195 Absatz 1, im § 277 Absatz 1, im § 280 
absaß 1, im § 284 Absatz 1, im 8 304 Absatz 3 sowie im § 305 
roPr“ at 2 vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister findet, so- 
deit es sich um die Anmeldungen zum Handelsregister des Sitzes 
er Gesellschaft handelt, eine Verhängung von Ordnungsstrafen nach 
14 nicht statt.
	        
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