Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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152 H#B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellschaft. Abschn. IV. 8 320—325. 
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Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Altien. 
8 320. [173 Abs. 1.] Mindestens ein Gesellschafter der Kom- 
manditgesellschaft auf Aktien haftet den Gesellschaftsgläubigern un— 
beschränkt (persönlich haftender Gesellschafter), während die übrigen 
sich nur mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der 
Gesellschaft betheiligen (Kommanditisten). 
Das Rechtsverhältniß der persönlich haftenden Gesellschafter unter 
einander und gegenüber der Gesammtheit der Kommanditisten sowie 
gegenüber Dritten, insbesondere die Befugniß der persönlich haftenden 
Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesell— 
schaft bestimmt sich nach den für die Kommanditgesellschaft geltenden 
Vorschriften. 
Im Uebrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus dem 
Fehlen eines Vorstandes ein Anderes ergiebt, die Vorschriften des 
dritten Abschnitts über die Aktiengesellschaft. 
§ 321. I175 Abs. 1.] Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags 
muß von mindestens fünf Personen in gerichtlicher oder notarieller 
Verhandlung festgestellt werden. Die persönlich haftenden Gesell- 
schafter müssen sich sämmtlich bei der Feststellung betheiligen; außer 
ihnen können nur Personen mitwirken, die als Kommanditisten Aktien 
übernehmen. In der Verhandlung ist der Betrag der von jedem 
Betheiligten übernommenen Aktien anzugeben. 
Die Gesellschafter, welche den Inhalt des Gesellschaftsvertrags 
festgestellt haben oder andere als durch Baarzahlung zu leistende 
Einlagen machen, gelten als die Gründer der Gesellschaft. 
§ 322. 175 Abs. 2 Nr. 1—4, 6, 7, 175b Abs. 1.] Der Ge- 
sellschaftsvertrag muß außer den im § 182 Absatz 2 Nr. 1 bis 3, 
5, 6 vorgesehenen Festsetzungen den Namen, Vornamen, Stand und 
Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten. 
Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, 
sofern sie nicht auf das Grundkapital erfolgen, nach Höhe und Art 
im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. 
Die Vorschrift des § 186 Absatz 1 findet auf alle zu Gunsten 
eines persönlich haftenden Gesellschafters bedungenen besonderen Vor- 
theile Anwendung. 
§ 323. L175, 176 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 175f Abs. 3 Satz 1. 
Zeichnungsscheine haben außer den im § 189 vorgesehenen Angaben 
die Bezeichnung derjenigen Gründer zu enthalten, welche persönlich 
haftende Gesellschafter sind. 
In der mit der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister
	        
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