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152 H#B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellschaft. Abschn. IV. 8 320—325.
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Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Altien.
8 320. [173 Abs. 1.] Mindestens ein Gesellschafter der Kom-
manditgesellschaft auf Aktien haftet den Gesellschaftsgläubigern un—
beschränkt (persönlich haftender Gesellschafter), während die übrigen
sich nur mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der
Gesellschaft betheiligen (Kommanditisten).
Das Rechtsverhältniß der persönlich haftenden Gesellschafter unter
einander und gegenüber der Gesammtheit der Kommanditisten sowie
gegenüber Dritten, insbesondere die Befugniß der persönlich haftenden
Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesell—
schaft bestimmt sich nach den für die Kommanditgesellschaft geltenden
Vorschriften.
Im Uebrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus dem
Fehlen eines Vorstandes ein Anderes ergiebt, die Vorschriften des
dritten Abschnitts über die Aktiengesellschaft.
§ 321. I175 Abs. 1.] Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags
muß von mindestens fünf Personen in gerichtlicher oder notarieller
Verhandlung festgestellt werden. Die persönlich haftenden Gesell-
schafter müssen sich sämmtlich bei der Feststellung betheiligen; außer
ihnen können nur Personen mitwirken, die als Kommanditisten Aktien
übernehmen. In der Verhandlung ist der Betrag der von jedem
Betheiligten übernommenen Aktien anzugeben.
Die Gesellschafter, welche den Inhalt des Gesellschaftsvertrags
festgestellt haben oder andere als durch Baarzahlung zu leistende
Einlagen machen, gelten als die Gründer der Gesellschaft.
§ 322. 175 Abs. 2 Nr. 1—4, 6, 7, 175b Abs. 1.] Der Ge-
sellschaftsvertrag muß außer den im § 182 Absatz 2 Nr. 1 bis 3,
5, 6 vorgesehenen Festsetzungen den Namen, Vornamen, Stand und
Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten.
Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen,
sofern sie nicht auf das Grundkapital erfolgen, nach Höhe und Art
im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden.
Die Vorschrift des § 186 Absatz 1 findet auf alle zu Gunsten
eines persönlich haftenden Gesellschafters bedungenen besonderen Vor-
theile Anwendung.
§ 323. L175, 176 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 175f Abs. 3 Satz 1.
Zeichnungsscheine haben außer den im § 189 vorgesehenen Angaben
die Bezeichnung derjenigen Gründer zu enthalten, welche persönlich
haftende Gesellschafter sind.
In der mit der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister