Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Kommanditgesellschaft auf Altien. 153 
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nach 8 195 Absatz 8 Satz 1 zu verbindenden Erklärung ist in An- 
ehung der durch Baarzahlung zu leistenden Einlagen anzugeben, daß 
er eingeforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze der persön- 
lich haftenden Gesellschafter ist. 
Zur Theilnahme an der im 8 196 bezeichneten Verhandlung 
sind auch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt. Die der 
Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens 
ein Viertheil der in dem Verzeichniß aufgeführten Kommanditisten 
cgreifen; der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertheil 
es nicht von den persönlich haftenden Gesellschaftern übernommenen 
Grundkapitals darstellen. « 
Bei der Eintragung in das Handelsregister sind statt der Mit- 
glieder des Vorstandes die persönlich haftenden Gesellschafter anzu- 
geben. Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über 
die Befugniß der persönlich haftenden Gesellschafter zur Vertretung 
er Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. 
8 324. [180 Abs. 3.] Für den im § 207 bezeichneten Be- 
schluß der Generalversammlung bedarf es, wenn sich der Beschluß 
auf einen im ersten Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft ge- 
schlossenen Vertrag bezieht, einer Mehrheit, deren Antheile mindestens 
ein Viertheil des nicht auf Aktien der persönlich haftenden Gesell- 
cchafter entfallenden Theiles des Grundkapitals darstellen. Die Vor- 
schrift des § 207 Absatz 3 Sah 1 bleibt unberührt 
9 § 325. Die den Vorstand der Aktiengesellschaft betreffenden 
orschriften: 
I. über die Anmeldungen, Einreichungen und Erklärungen zum 
Handelsregister, 
über die Berufung der Generalversammlung, 
über die Aufstellung, Vorlegung und Veröffentlichung der 
Jahresbilanz und der Gewinn= und Verlustrechnung sowie über 
die Vorlegung des Geschäftsberichts, 
über die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung, 
über das Verfahren im Falle der Bestellung von Revisoren zur 
rüfung der Bilanz oder zur Prüfung von Vorgängen bei der 
ründung oder Geschäftsführung sowie über die Obliegenheiten 
6 gegenüber den Revisoren und dem Aufsichtsrathe, 
· über die im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals an die 
Gläubiger zu richtende Aufforderung, 
über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft 
g wegen der Geschäftsführung, 
über die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurs- 
verfahrens, 
  
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