Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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154 H# Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellschaft. Abschn. IV. 8 326—330. 
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9. über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und über die Ver— 
hängung von Ordnungsstrafen 
finden auf die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechende An— 
wendung. 
§ 326. Ein persönlich haftender Gesellschafter darf ohne Ein— 
willigung der Gesellschaft weder in dem Handelszweige der Gesell- 
schaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handels- 
gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter theilnehmen. Die 
Einwilligung wird durch die übrigen persönlich haftenden Gesell- 
schafter und, sofern nicht die Befugniß zur Ertheilung durch den 
Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluß der Generalversamm- 
lung dem Aufsichtsrath übertragen ist, durch die Generalversamm- 
lung ertheilt. 
Verletzt ein persönlich haftender Gesellschafter die ihm nach Ab- 
satz 1 obliegende Verpflichtung, so findet die Vorschrift des § 236 
Absatz 2 Anwendung. 
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von 
dem Zeitpunkte an, in welchem die übrigen persönlich haftenden 
Gesellschafter und der Aufsichtsrath von dem Abschlusse des Geschäfts 
oder von der Theilnahme des persönlich haftenden Gesellschafters 
an der anderen Gesellschaft Kenntniß erlangen; sie verjähren ohne 
Rücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. 
§ 327. I190 Abs. 4.] In der Generalversammlung haben die 
persönlich haftenden Gesellschafter, auch wenn sie Aktien besitzen, kein 
Stimmrecht. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Zu- 
stimmung der persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie Ange- 
legenheiten betreffen, für die bei der Kommanditgesellschaft das Ein- 
verständniß der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kom- 
manditisten erforderlich ist. 
Zur Ausübung der Befugnisse, welche in Ansehung der Be- 
stellung von Revisoren und der Geltendmachung von Ansprüchen der 
Gesellschaft aus der Gründung oder der Geschäftsführung nach den 
88 266 bis 269 der Generalversammlung oder einer Minderheit von 
Aktionären zustehen, bedarf es der Zustimmung der persönlich haften- 
den Gesellschafter nicht. 
Beschlüsse der Generalversammlung, die der Zustimmung der 
persönlich haftenden Gesellschafter bedürfen, sind zum Handelsregister 
erst einzureichen, wenn die Zustimmung erfolgt ist. Bei Beschlüssen, 
die in das Handelsregister einzutragen sind, ist die Zustimmung der 
persönlich haftenden Gesellschafter in dem über die Verhandlung auf-
	        
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