156 96GB Buch II. Handelsges. 22. Abschn. IV. 8 331—334. Abschn. V. 8 335—337.
tretenen Grundkapitals umfaßt. Das Gleiche gilt in Betreff des
Antrags auf Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung.
Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse für die Be-
schlußfassung aufstellen.
Das Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern kann
außer dem Falle der Ausschließung nur stattfinden, soweit es im
Gesellschaftsvertrage für zulässig erklärt ist.
Die Auflösung der Gesellschaft sowie das Ausscheiden eines
persönlich haftenden Gesellschafters ist von sämmtlichen persönlich
haftenden Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister an-
zumelden. Die Vorschrift des § 143 Absatz 3 findet Anwendung.
§ 331. I205 Abs. 1, 206.] Sofern nicht der Gesellschaftsver-
trag ein Anderes bestimmt, erfolgt die Liquidation durch sämmtliche
persönlich haftende Gesellschafter und durch eine oder mehrere von
der Generalversammlung gewählte Personen als Liquidatoren.
Zu dem Antrag auf Ernennung oder Abberufung von Liqui-
datoren durch das Gericht ist auch jeder persönlich haftende Gesell-
schafter befugt.
§ 332. I206a Abs. 1, 2, 3 Satz 1 u. 3.] Eine Kommandit-
gesellschaft auf Aktien kann durch Beschluß der Generalversammlung
und aller persönlich haftenden Gesellschafter in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt werden.
Die Vorschriften über eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags
finden Anwendung.
Die Antheile der der Umwandlung zustimmenden Mehrheit der
Kommanditisten müssen mindestens ein Viertheil des nicht auf Aktien
der persönlich haftenden Gesellschafter fallenden Theiles des Grund-
kapitals darstellen. In dem Beschlusse sind die zur Durchführung
der Umwandlung erforderlichen Maßregeln, insbesondere die Firma
sowie die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes,
festzusetzen.
§ 333. I206 a Abs. 3 Satz 1 u. 2, Abs. 4 Satz 1.] Bei der
Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses sind zugleich die Mitglieder
des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über ihre Be-
stellung ist beizufügen; bei der Anmeldung zur Eintragung in das
Handelsregister einer Zweigniederlassung bedarf es der Beifügung
dieser Abschrift nicht. Auf die Anmeldung zur Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des
§ 14 keine Anwendung.
Der Anmeldung ist eine von der Generalversammlung ge-
nehmigte, für einen höchstens zwei Monate vor der Anmeldung