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Kommanditgesellschaft auf Aktien. Stille Gesellschaft. 157
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liegenden Zeitpunkt aufgestellte Bilanz beizufügen. Auf diese Bilanz
finden die Vorschriften des § 261, des § 263 Absatz 1 und des § 264
Anwendung.
Mit der Eintragung scheiden die persönlich haftenden Gesell-
schafter aus der Gesellschaft aus; die Gesellschaft besteht von diesem
Zeitpunkt an als Aktiengesellschaft fort.
§ 334. I206 a Abs. 5 Satz 1 u. 2.] Unverzüglich nach der Ein-
tragung hat der Vorstand in den Gesellschaftsblättern die im § 333
Abs. 2 vorgesehene Bilanz zu veröffentlichen.
Er hat unter Hinweis auf die Umwandlung die Gläubiger der
Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Auf-
forderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen.
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung
aufzufordern.
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen
Aufforderung begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder
Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu diesem Zwecke melden.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haften
den Gläubigern für die Beobachtung dieser Vorschriften als Ge-
sammtschuldner, die Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit eine Zu-
widerhandlung mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt.
Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft.
§ 335. I250 Abs. 1, 252 Abs. 1, 256.] Wer sich als stiller
Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein Anderer betreibt, mit
einer Vermögenseinlage betheiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß
sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Ge-
schäften allein berechtigt und verpflichtet.
§ 336. I250 Abs. 1, 251.] Ist der Antheil des stillen Ge-
sellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein
en Umständen nach angemessener Antheil als bedungen.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille
Gesellschafter nicht am Verluste betheiligt sein soll; seine Betheili-
hung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.
§ 337. 1255.] Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der
Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter
allende Gewinn ihm ausbezahlt.
Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum
. etrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Theil. Er
ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste