Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Kommanditgesellschaft auf Aktien. Stille Gesellschaft. 157 
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liegenden Zeitpunkt aufgestellte Bilanz beizufügen. Auf diese Bilanz 
finden die Vorschriften des § 261, des § 263 Absatz 1 und des § 264 
Anwendung. 
Mit der Eintragung scheiden die persönlich haftenden Gesell- 
schafter aus der Gesellschaft aus; die Gesellschaft besteht von diesem 
Zeitpunkt an als Aktiengesellschaft fort. 
§ 334. I206 a Abs. 5 Satz 1 u. 2.] Unverzüglich nach der Ein- 
tragung hat der Vorstand in den Gesellschaftsblättern die im § 333 
Abs. 2 vorgesehene Bilanz zu veröffentlichen. 
Er hat unter Hinweis auf die Umwandlung die Gläubiger der 
Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Auf- 
forderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. 
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung 
aufzufordern. 
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen 
Aufforderung begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder 
Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu diesem Zwecke melden. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haften 
den Gläubigern für die Beobachtung dieser Vorschriften als Ge- 
sammtschuldner, die Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit eine Zu- 
widerhandlung mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt. 
Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft. 
§ 335. I250 Abs. 1, 252 Abs. 1, 256.] Wer sich als stiller 
Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein Anderer betreibt, mit 
einer Vermögenseinlage betheiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß 
sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. 
Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Ge- 
schäften allein berechtigt und verpflichtet. 
§ 336. I250 Abs. 1, 251.] Ist der Antheil des stillen Ge- 
sellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein 
en Umständen nach angemessener Antheil als bedungen. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille 
Gesellschafter nicht am Verluste betheiligt sein soll; seine Betheili- 
hung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden. 
§ 337. 1255.] Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der 
Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter 
allende Gewinn ihm ausbezahlt. 
Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum 
. etrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Theil. Er 
ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste
	        
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