158 H## Buch II. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. Abschn. V. § 338—342.
zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust ver-
mindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht er-
hoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes
vereinbart ist.
§ 338. I253.] Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die ab-
schriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre
Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
Die im § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Ge-
schäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren
Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.
Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn
wichtige Gründe vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger
Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit
anordnen.
§ 339. [261 Nr. 6 Abs. 3, 263, 264.] Auf die Kündigung
der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen
Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der
§8 132, 134, 135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des
8 723 des Bürgerlichen Gesetzbuchst über das Recht, die Gesell-
schaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kün-
digen, bleiben unberührt.
Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft
nicht aufgelöst.
§ 340. I265.) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich
der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter aus-
einanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.
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1BGB 723 (Art. 261). Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit
eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeit-
dauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden,
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag ob-
liegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit ver-
letzt, oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
Unter der gleichen Voraussetzung ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist,
die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.
Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, daß ein
wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesell-
schafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen
oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.