Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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160 HGB Buch II. Handelsgesellsch. Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8343—346. 
  
  
427. Verpflichten sich Mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer 
theilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesammtschuldner. 
713. Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesell- 
schafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der 
§8 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältniß ein Anderes 
ergiebt (s. oben zu HOGB § 117 S. 88 u. § 84 S. 80.1. 
670. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags 
Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist 
der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet. 
730. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Ge- 
sellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. 
Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche 
Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Ge- 
sellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der 
Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesell- 
schaftsvertrage zustehende Befugniß zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn 
nicht aus dem Vertrage sich ein Anderes ergiebt, mit der Auflösung der Ge- 
sellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern 
gemeinschaftlich zu. " 
731. Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen 
Vereinbarung in Gemäßheit der §88 732 bis 735. Im übrigen gelten für die 
Theilung die Vorschriften über die Gemeinschaft. 
732 s. oben zu HGB § 143 S. 99. 
733. Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen 
Schulden mit Einschluß derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern 
gegenüber unter den Gesellschaftern getheilt sind oder für welche einem Gesell- 
schafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch 
nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurück- 
zubehalten. 
Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesell- 
schaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht 
in Geld bestanden haben, ist der Werth zu ersetzen, den sie zur Zeit der Ein- 
bringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder 
in der Ueberlassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann 
nicht Ersatz verlangt werden. 
Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist 
das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. 
734. Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden 
und der Rückerstattung der Einlagen ein Ueberschuß, so gebührt er den Gesell- 
schaftern nach dem Verhältniß ihrer Antheile am Gewinne. 
735 s. oben zu 8§ 155 S. 103. 
752. Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Theilung in Natur, 
wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände ge- 
meinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Werthes in gleichartige, 
den Antheilen der Theilhaber entsprechende Theile zerlegen lassen. Die Ver- 
theilung gleicher Theile unter die Theilhaber geschieht durch das Loos. 
753. Ist die Theilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Auf-
	        
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