Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Allgemeine Vorschriften. 161 
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— ÔÖ T. 
hebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes 
nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangs- 
versteigerung, und durch Theilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an 
einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Theilhabern zu 
bersteigern. " 
« Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann 
jeder Theilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu 
tragen, wenn der wiederholte Versuch mißlingt. 
721 s. oben zu 8 126 S. 92. 
Driktes Buch. 
Handelsgeschäfte. 
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. 
§ 343. I273 Abs. 1, 2, 272 Abs. 2.] Handelsgeschäfte sind alle 
gschfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes 
gehören. 
Die im § 1 Absatz 2 bezeichneten Geschäfte sind auch dann 
Handelsgeschäfte, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines 
gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes ge- 
schlossen werden. 
8 344. 1274.] Die von einem Kaufmanne vorgenommenen 
Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handels- 
gewerbes gehörig. 
Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als 
im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der 
rkunde sich das Gegentheil ergiebt. 
8 345. I277.)1 Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der 
beiden Theile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über 
Landelsgeschäfte für beide Theile gleichmäßig zur Anwendung, soweit 
nicht aus diesen Vorschriften sich ein Anderes ergiebt. 
§ 346. 1279.)2 Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Be- 
Müung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die 
# 1 BGB 157 (Art. 278). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und 
lauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. 
133. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille 
zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. 
KLO 68 (611. Wird über das Vermögen mehrerer oder einer von meh- 
b Personen, welche neben einander für dieselbe Leistung auf das Ganze 
kaften. das Konkursverfahren eröffnet, so kann der Gläubiger bis zu seiner 
ollen Befriedigung in jedem Verfahren den Betrag geltend machen, den er 
zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte. 
2 BG 427 (Art. 280) f. oben S. 160. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 11 
  
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