Allgemeine Vorschriften. 163
A#behen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt.1.
§ 348. 1284 Abs. 1.])2 Eine Vertragsstrafes, die von einem
Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann
Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn
die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe
der Sache bekannt gewesen oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ge-
blieben ist, verlangen, daß ihm an Stelle der fehlerhaften Sache eine fehler-
freie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so
kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Ge-
währleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften ent-
prechende Anwendung.
599. Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
600. Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder
einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
680. Bezweckt die Geschäftsführung (ohne Auftrag) die Abwendung einer
dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
300. Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vor-
satz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
WVird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht
die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch
in Verzug kommt, daß er die angebotene Sache nicht annimmi.
1 Bö 690. Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so
- der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen
ngelegenheiten anzuwenden pflegt.
708 f. oben zu 8 110 S. 85.
277. Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober
Fahrlässigkeit nicht befreit.
al 2 BG 336 (Art. 285). Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas
8 Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
Lei 337. Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete
Eistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung
8 Vertrags zurückzugeben.
Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
t 338. Wird die von dem Geber geschuldete Leistung in Folge eines Um-
andes, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die
zu deraufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe
, behalten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so
ur die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen
!n, bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben.
* BE 339. Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall,
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