Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Allgemeine Vorschriften. 163 
  
  
  
  
A#behen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden 
pflegt.1. 
§ 348. 1284 Abs. 1.])2 Eine Vertragsstrafes, die von einem 
Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann 
Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn 
die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe 
der Sache bekannt gewesen oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ge- 
blieben ist, verlangen, daß ihm an Stelle der fehlerhaften Sache eine fehler- 
freie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so 
kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Ge- 
währleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften ent- 
prechende Anwendung. 
599. Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 
600. Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder 
einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den 
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
680. Bezweckt die Geschäftsführung (ohne Auftrag) die Abwendung einer 
dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer 
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 
300. Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vor- 
satz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 
WVird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht 
die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch 
in Verzug kommt, daß er die angebotene Sache nicht annimmi. 
1 Bö 690. Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so 
- der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen 
ngelegenheiten anzuwenden pflegt. 
708 f. oben zu 8 110 S. 85. 
277. Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in 
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober 
Fahrlässigkeit nicht befreit. 
al 2 BG 336 (Art. 285). Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas 
8 Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. 
Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld. 
Lei 337. Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete 
Eistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung 
8 Vertrags zurückzugeben. 
Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben. 
t 338. Wird die von dem Geber geschuldete Leistung in Folge eines Um- 
andes, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die 
zu deraufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe 
, behalten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so 
ur die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen 
!n, bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben. 
* BE 339. Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, 
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