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Allgemeine Vorschriften. 167
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Satz 1,1 des § 780 und des § 781 Satz 12 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs keine Anwendung.
§ 351. Die Vorschriften der §§8 348 bis 350 finden auf die
im § 4 bezeichneten Gewerbetreibenden keine Anwendung.
§ 352.3 Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluß
Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens
dem Bürgen anzeigt, daß er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die
Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten
Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.
Z Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen
im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur
Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf den
Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat.
778. Wer einen Anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung einem Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten für die aus
der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
1 Siehe zu § 349 S. 164.
2 BG# 780. Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung
in der Weise versprochen wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selb-
ständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form
vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des Versprechens erforderlich.
781. Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines
Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntniß), ist schriftliche Er-
theilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Ist für die Begründung des
Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vor-
geschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
3 BB 247. Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das
Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten
as Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kün-
digen. Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder
beschränkt werden. ·
Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
2248. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen
wieder Zinsen tragen, ist nichtig.
8 Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im
oraus vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue ver—
dinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den
etrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen
auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung
rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.
StGB 302a (G. 24./5. 80. G. 19./6. 93). Wer unter Ausbeutung
an Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen mit Bezug
aul ein Darlehen oder auf die Stundung einer Geldforderung oder auf ein
die eres zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches denselben wirthschaftlichen Zwecken
wönen soll, sich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder ge-
ähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den