Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
168 H#Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 353. 
  
  
Umständen des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse 
zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Auch 
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
302b. Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile 
(§ 302 a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf 
Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen 
versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und zugleich mit 
Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
302c. Dieselben Strafen (§5 302a3, 302b) treffen denjenigen, welcher 
mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art er- 
wirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen Vermögens- 
vortheile geltend macht. 
3024. Wer den Wucher (88 302a bis 302c) gewerbs= oder gewohn- 
heitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zu- 
gleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark be- 
straft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. 
302e. Dieselbe Strafe (§ 302) trifft denjenigen, welcher mit Bezug 
auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im § 302.# bezeichneten Art gewerbs- 
oder gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder 
der Unerfahrenheit eines Anderen sich oder einem Dritten Vermögensvortheile 
versprechen oder gewähren läßt, welche den Werth der Leistung dergestalt über- 
schreiten, daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvortheile in auf- 
fälligem Mißverhältniß zu der Leistung stehen. 
360 Abs. 1 Nr. 12. Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Aus- 
übung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwider handelt, 
insbesondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde 
bestimmten Zinsfuß überschreitet. (Geldstrafe bis 150 Mark oder Haft.) 
367 Abs. 1 Nr. 16. Wer den über das Abhalten von öffentlichen Ver- 
steigerungen und über das Verabfolgen geistiger Getränke vor und bei öffentlichen 
Versteigerungen erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. (ebenso.) 
G 24./5. 80. G 19./6. 93. 
G 24./5. 80 (Rhl S. 109) Art. 3 Abs. 5. Der Gläubiger ist be- 
rechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete zurückzufordern; für 
diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige Forderung bestellte Sicher- 
heit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nach den Be- 
stimmungen des bürgerlichen Rechts die Ungültigkeit des Vertrages nicht ent- 
gegengesetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt. 
G 19./6. 93 (Rehl S. 197) Art. 4. Wer aus dem Betriebe von 
Geld- oder Kreditgeschäften ein Gewerbe macht, hat die Rechnung des Ge- 
schäftsjahres für jeden, welcher ein Geschäft der bezeichneten Art mit ihm ab- 
geschlossen hat und daraus sein Schuldner geworden ist, abzuschließen und 
dem Schuldner binnen drei Monaten nach Schluß des Jahres einen schrift- 
lichen Auszug dieser Rechnung mitzutheilen, der außer dem Ergebniß derselben 
auch erkennen läßt, wie solches erwachsen ist. 
Wer sich dieser Verpflichtung vorsätzlich entzieht, wird mit Geldstrafe bis
	        
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