Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Allgemeine Vorschriften. 169 
  
der Verzugszinjen, ist bei beiderseungen Handelsgeschaften fünf vom 
Hundert für das Jahr. Das Gleiche gilt, wenn für eine Schuld 
aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des 
Zinsfußes versprochen sind. 
Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von 
Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter 
Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen. 
88353. 1289.)2 Kaufleute unter einanders sind berechtigt, für 
ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der 
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zu fünfhundert Mark oder mit Haft bestraft und verliert den Anspruch auf 
die Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte, welche in den 
Rechnungsauszug aufzunehmen waren. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1. wenn das Schuldverhältniß auf nur Einem während des abgelaufenen 
Geschäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte beruht, über dessen Ent- 
stehung und Ergebniß dem Schuldner eine schriftliche Mittheilung be- 
händigt ist; 
2. auf öffentliche Banken, Notenbanken, Bodenkreditinstitute und Hypo- 
thekenbanken auf Aktien, auf öffentliche Leihanstalten, auf Spar= und 
Darleihinstitute öffentlicher Korporationen und auf eingetragene Ge- 
nossenschaften, soweit es sich bei den eingetragenen Genossenschaften um 
den Geschäftsverkehr mit den Mitgliedern handelt; 
3. auf den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten, deren Firma in das 
Handelsregister eingetragen ist. 
1 BB 246. Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu ver- 
zinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein 
Anderes bestimmt ist. 
. 2988. Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert 
für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechts- 
grunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. 
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
2 BGB 284 (Art. 288). Leistet der Schuldner auf eine Mahnung 
des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt 
er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der 
Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahn- 
verfahren gleich. 
Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt 
Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten 
eit leistet. Das Gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung voraus- 
zugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie 
ich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt. 
3 BG 284 f. oben Anm. 2. 
285 f. zu § 373 S. 196. 
P 290. Ist der Schuldner zum Ersatze des Werthes eines Gegenstandes 
erpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem 
  
  
der
	        
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