Allgemeine Vorschriften. 169
der Verzugszinjen, ist bei beiderseungen Handelsgeschaften fünf vom
Hundert für das Jahr. Das Gleiche gilt, wenn für eine Schuld
aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des
Zinsfußes versprochen sind.
Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von
Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter
Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
88353. 1289.)2 Kaufleute unter einanders sind berechtigt, für
ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der
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zu fünfhundert Mark oder mit Haft bestraft und verliert den Anspruch auf
die Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte, welche in den
Rechnungsauszug aufzunehmen waren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. wenn das Schuldverhältniß auf nur Einem während des abgelaufenen
Geschäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte beruht, über dessen Ent-
stehung und Ergebniß dem Schuldner eine schriftliche Mittheilung be-
händigt ist;
2. auf öffentliche Banken, Notenbanken, Bodenkreditinstitute und Hypo-
thekenbanken auf Aktien, auf öffentliche Leihanstalten, auf Spar= und
Darleihinstitute öffentlicher Korporationen und auf eingetragene Ge-
nossenschaften, soweit es sich bei den eingetragenen Genossenschaften um
den Geschäftsverkehr mit den Mitgliedern handelt;
3. auf den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten, deren Firma in das
Handelsregister eingetragen ist.
1 BB 246. Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu ver-
zinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein
Anderes bestimmt ist.
. 2988. Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert
für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechts-
grunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
2 BGB 284 (Art. 288). Leistet der Schuldner auf eine Mahnung
des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt
er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der
Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahn-
verfahren gleich.
Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt
Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten
eit leistet. Das Gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung voraus-
zugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie
ich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.
3 BG 284 f. oben Anm. 2.
285 f. zu § 373 S. 196.
P 290. Ist der Schuldner zum Ersatze des Werthes eines Gegenstandes
erpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem
der