— —
170 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 354—358.
—..
Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf
Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
8 354. 1290 Abs. 1, 2.] Wer in Ausübung seines Handels-
gewerbes einem Anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann
dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um
Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen
Sätzen fordern.
Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen
kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.
§ 355. 1291.] Steht Jemand mit einem Kaufmanne derart
in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden
beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung
gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und
Feststellung des für den einen oder anderen Theil sich ergebenden
Ueberschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokurrent),
so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Ueber-
schuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem
Ueberschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen ent-
halten sind.
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht
ein Anderes bestimmt ist.
Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der
Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt
werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Ueberschuß
gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
§ 356. Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft
oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung auf-
genommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rech-
nungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Be-
friedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung
und die Forderung sich decken.
Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung ausge-
nommene Forderung als Gesammtschuldner, so findet auf die Geltend-
während des Verzugs eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann,
so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt
an verlangen, welcher der Bestimmung des Werthes zu Grunde gelegt wird.
Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung des Werthes
eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstandes verpflichtet ist.
1 B# 782 (Art. 294). Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuld-
anerkenntniß auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs er-
theilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schrift-
lichen Form nicht erforderlich.