Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Allgemeine Vorschriften. 171 
machung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Absatz 1 ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 357. Hat der Gläubiger eines Betheiligten die Pfändung 
und Ueberweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem 
Schuldner als Ueberschuß aus der laufenden Rechnung zukommt, so 
können dem Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung 
durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. 
Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung bestehenden 
Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkte bestehenden Ver- 
pflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht 
als neue Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift. 
§ 358. 1332.01 Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur 
während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden. 
1 BEn 812 (Art. 294). Wer durch die Leistung eines Anderen oder in 
sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm 
zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der 
rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte 
des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. 
Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Be- 
stehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses. 
E, G z. CPO 17 (Art. 295). Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder 
einer Quittung ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden. 
4% Be 370 (Art. 296). Der Ueberbringer einer Quittung gilt als er- 
mächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten 
mstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. 
B6#B 130 (Art. 297). Eine Willenserklärung, die dem Anderen gegen- 
über abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in 
dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, 
wenn dem Anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. 
Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der 
rklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. 
Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willens- 
erklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist. 
672 s. oben zu § 53 S. 60. 
675. Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Ge- 
scäftebesorgung zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der 88 663, 
65 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, 
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des 
671 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
CPO 86 (821. Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachr- 
gebers, noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Prozeßfähigkeit oder 
Eer gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn 
un nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auf- 
ritt, eine Vollmacht desselben beizubringen. 
  
  
 
	        
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