Allgemeine Vorschriften. 173
wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder
der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag
erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu ent-
nehmenden Willen des Antragenden.
152. Wird ein Vertrag gerichtlich oder notariell beurkundet, ohne daß
beide Theile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach
* 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes
bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
153. Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert,
daß der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei
denn, daß ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
154. Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags
geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Ver-
einbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen.
Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn
eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden,
so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
155. Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen
ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden
sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen
ist, daß der Vertrag auch ohne oine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen
ein würde.
130 s. zu § 358 S. 171.
131. Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber ab-
gegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähig-
keit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung
ledoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen recht-
lichen Vortheil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung ertheilt, so
wird die Erklärung in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr zugeht,
132. Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie
durch Vermittelung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zu-
stellung erfolgt nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung.
Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegen-
über die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden
nkenntniß oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zu-
tellung nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vor—
schriften der Civilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist
im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen
ohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufent-
halt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person,
welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inlän-
dischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
GO 64. Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte, sowie der
Kauf und Verkauf auf denselben steht einem Jeden mit gleichen Befugnissen frei.
Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerkerwaaren,