Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

174 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 359. 
  
  
welche nicht zu den im § 66 bezeichneten Gegenständen gehören, nur von Be- 
wohnern des Marktorts auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann 
die höhere Verwaltungsbehörde, auf Antrag der Gemeindebehörde, den ein- 
heimischen Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs 
mit jenen Handwerkerwaaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer derselben 
Waaren auf dem Wochenmarkte zuzulassen. 
Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung der 
im Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen bleiben dem 
Bundesrath vorbehalten. 
65. Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr= und Wochenmärkte 
wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Wider- 
spruch zu; ein Entschädigungsanspruch gebührt demselben nur dann, wenn 
durch die Anordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert 
wird, und eine größere Zahl ausdrücklich und unwiderruflich verliehen war. 
Gemeinden, welche einen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen, müssen 
außerdem nachweisen, daß ihr Recht auf einen speziellen lästigen Titel sich gründet. 
66. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: 
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs; 
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= und Forstwirthschaft, dem 
Garten= und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung 
steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend ge- 
hört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der 
geistigen Getränke; 
3. frische Lebensmittel aller Art. 
Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeindebehörde 
befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und 
Bedürfniß in ihrem Bezirke überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochen- 
marktartikeln gehören. 
67. Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegen- 
ständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden. 
Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf 
es jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. 
68. Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als solchen 
Abgaben belastet werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raum 
und den Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. In den Bestim- 
mungen darüber, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser Art erhoben 
werden dürfen, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. Ein Unter- 
schied zwischen Einheimischen und Fremden bezüglich der Zahlung der Abgaben 
darf nicht stattfinden. 
69. In den Grenzen der Bestimmungen der 88 65 bis 68 kann die 
Ortspolizeibehörde, im Einverständniß mit der Gemeindebehörde, die Markt- 
ordnung nach dem örtlichen Bedürfniß festsetzen, namentlich auch für das 
Feilbieten von gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten 
im Umhertragen, mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der 
Waaren bestimmen. 
70. In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder
	        
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