Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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176 HG## Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 360. 361. 
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8 360.1 [335.] Wird eine nur der Gattung nach bestimmte 
Waare geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten. 
gerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung 
des Lebensalters. 
188. Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des 
letzten Tages der Frist. 
Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere 
Monate umfassenden Zeitraume — Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr — be— 
stimmt ist, endigt im Falle des 8 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen 
Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Be- 
nennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereigniß oder der 
Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen 
Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorher- 
geht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist 
entspricht. 
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate 
der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe 
des letzten Tages dieses Monats. 
189. Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, 
unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben 
Monate eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden. 
Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben 
Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. 
190. Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von 
dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet. 
191. Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne 
bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der 
Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet. 
192. Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des 
Monats der fünfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats 
verstanden. 
193. Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine 
Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der be- 
stimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am 
Erklärungs= oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so 
tritt an die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nächstfolgende Werktag. 
271. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Um- 
ständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, 
der Schuldner sie sofort bewirken. 
Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger 
die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher 
bewirken kann. 
272. Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fällig- 
keit, so ist er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt. 
1 BEB 242. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, 
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. 
 
	        
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