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176 HG## Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 360. 361.
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8 360.1 [335.] Wird eine nur der Gattung nach bestimmte
Waare geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten.
gerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung
des Lebensalters.
188. Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des
letzten Tages der Frist.
Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere
Monate umfassenden Zeitraume — Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr — be—
stimmt ist, endigt im Falle des 8 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen
Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Be-
nennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereigniß oder der
Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen
Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorher-
geht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist
entspricht.
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate
der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe
des letzten Tages dieses Monats.
189. Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten,
unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben
Monate eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden.
Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben
Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
190. Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von
dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet.
191. Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne
bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der
Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
192. Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des
Monats der fünfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats
verstanden.
193. Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine
Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der be-
stimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am
Erklärungs= oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so
tritt an die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nächstfolgende Werktag.
271. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Um-
ständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen,
der Schuldner sie sofort bewirken.
Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger
die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher
bewirken kann.
272. Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fällig-
keit, so ist er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
1 BEB 242. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken,
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.