178 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. J. 8 362. 363.
8 362.1 [323 Abs. 1, 2.] Geht einem Kaufmanne, dessen Ge-
werbebetrieb die Besorgung von Geschäften für Andere mit sich
bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von Jemand
zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet,
unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des
Antrags. Das Gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag
über die Besorgung von Geschäften von Jemand zugeht, dem gegen-
über er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mit-
gesendeten Waaren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für
diese Kosten gedeckt ist und soweit es. ohne Nachtheile für ihn ge-
schehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
§ 363.2 (301 Abs. 1, 302.] Anweisungen, die auf einen
Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, oder welche sich einer
anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß= und Gewichtspolizei
schuldig machen.
B#B 244. Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld
im Inlande zu zahlen, so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es
sei denn, daß Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist.
Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerthe, der zur Zeit der Zahlung
für den Zahlungsort maßgebend ist.
245. Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzfsorte zu zahlen, die
sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung
so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
1 BGB 663. Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt
ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte ge-
richteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber
unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftrag-
geber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
2 BGB 783. Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen Anderen
anweist, Geld, Werthpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten
zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem An-
gewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für
Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten.
784. Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem An-
weisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche
Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder
sich aus dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar
gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung.
Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungs-
empfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der
Aushändigung wirksam. «
785. Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur
Leistung verpflichtet.