Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — .. 
  
Allgemeine Vorschriften. 179 
— — — 
— 
786. Der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen 
aus der Annahme verjährt in drei Jahren. 
787. Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene 
durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit. 
Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungs- 
empfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb 
verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist. 
.(88. Ertheilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seiner- 
seits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die 
Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der 
Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt. 
.789. Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit 
die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der An- 
weisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das 
Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend 
machen kann oder will. 
1790. Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber 
widerrufen, solange nicht der Angewiesene dem Anweisungsempfänger gegen- 
über angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn 
der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger 
obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt. 
791. Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der 
Geschäftsunfähigkeit eines der Betheiligten. 
792. Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit 
einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen 
worden ist. Die Uebertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur 
ebertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich. 
„ Der Anweisende kann die Uebertragung ausschließen. Die Ausschließung 
ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung 
zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mit- 
getheilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt. 
t Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so 
ann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden 
Rechtsverhältniß Einwendungen nicht herleiten. Im Uebrigen finden auf die 
bbertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden 
orschriften entsprechende Anwendung. 
B 808. Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der 
Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an 
jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung 
K. den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die 
eistung zu verlangen. 
ver Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung 
we Hllichte. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, 
z id nicht ein Anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für 
aftlos erklärt werden. Die im 8 802 für die Verjährung gegebenen Vor- 
chriften finden Anwendung. [S. EG z. HG Art. 17 (S. 23).] 
12 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.