Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Allgemeine Vorschriften. 181 
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1006 I839al. Die Erledigung der Anträge auf Erlassung des Aufgebots 
zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers 
ann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem 
mtsgericht übertragen werden. Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt 
die Erledigung durch das nach § 1005 (8391 zuständige Gericht. 
WVird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § 1005 I839) zu- 
ständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die 
erichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche für 
das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldver— 
eibungen auf den Inhaber, die ein Bundesstaat oder eine ihm angehörende 
Srperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für 
deren Bezahlung ein Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes 
Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird. 
1007 (8401. Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: 
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen 
Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zur vollständigen Er- 
kennbarkeit derselben erforderlich ist; 
2. den Verlust der Urkunde, sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu 
machen, von welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren 
zu beantragen; 
3l sich zur eidlichen Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides- 
statt zu erbieten. 
1008 I841). In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, 
spätestens. 
. im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gericht anzumelden und 
ertl Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die Kraftlos- 
Arung der Urkunde erfolgen werde. 
An 1009 (8421. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch 
amsgcktung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der Börse, wenn eine solche 
* itze des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch dreimalige Einrückung in 
im 8 204 I[187] Abs. 2 bezeichneten Blätter. 
und as Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter 
u mehreren Malen erfolge. 
der nbetrift das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier und ist in 
staatliriunde vermerkt oder in den Bestimmungen, unter denen die erforderliche 
Beka iche Genehmigung ertheilt worden ist, vorgeschrieben, daß die öffentliche 
ie aimachung durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so muß 
Glei ekonntmachung auch durch Einrückung in diese Blätter erfolgen. Das 
findi- gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem Bundesstaat ausgegeben 
geset -wenn die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landes- 
ehlich vorgeschrieben ist. . 
Rentelo10 18481. Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zu Zeit Zins-, 
zu * oder Gewinnantheile ausgegeben werden, ist der Aufgebotstermin so 
gemachtennn, daß bis zu demselben der erste einer seit der Zeit des glaubhaft 
antheil en . Verlustes ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinn- 
abgel,rn fällig geworden ist und seit der Fälligkeit desselben sechs Monate 
belaufen sind. 
 
	        
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