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Allgemeine Vorschriften. 183
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Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den
Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. Die Vorschriften des § 1009 /8421
Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
In gleicher Weise hat nach eingetretener Rechtskraft die Bekanntmachung
des auf die Anfechtungsklage ergangenen Urtheils, soweit dadurch die Kraftlos-
erklärung aufgehoben wird, zu erfolgen.
1018 (8501. Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, ist
dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der
Urkunde geltend zu machen.
Wird das Ausschlußurtheil in Folge einer Anfechtungsklage aufgehoben,
so bleiben die auf Grund des Urtheils von dem Verpflichteten bewirkten
Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Anfechtungskläger, gegenüber wirk-
sam, es sei denn, daß der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung
des Ausschlußurtheils gekannt hat.
.1019 (850 al. Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung
eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat das Gericht auf Antrag an
den Aussteller sowie an die in dem Papier und die von dem Antragsteller
bezeichneten Zahlstellen das Verbot zu erlassen, an den Inhaber des Papiers
eine Leistung zu bewirken, insbesondere neue Zins-, Renten- oder Gewinn-
antheilscheine oder einen Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre); mit
dem Verbot ist die Benachrichtigung von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens
zu verbinden. Das Verbot ist in gleicher Weise wie das Aufgebot öffentlich
bekannt zu machen.
Deas an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den Zahlstellen gegen-
über wirksam, welche nicht in dem Papiere bezeichnet sind.
Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen Zins-, Renten= oder
ewinnantheilscheine wird von dem Verbot nicht betroffen.
1020 (850bl. Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach
8 1015 [847] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf
ntrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen
Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. Auf den Antrag finden die
orschriften des § 947 /8241 Abs. 1 Anwendung. Das Verbot ist nach Maß-
habe des § 948 (825) öffentlich bekannt zu machen.
1021 (8500J. Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit
des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine
ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des im 8 1010 (8431 Abf. 2
vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.
1022 [850d]. Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gerichte
vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren in anderer Weise ohne Erlassung
eines Ausschlußurtheils erledigt, so ist die Zahlungssperre von Amtswegen
aufzuheben. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung
es Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die Einleitung nicht binnen
78 Monaten nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden Hindernisses
eantragt wird. Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre öffentlich bekannt
gemacht worden, so ist die Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der
ahlungssperre von Amtswegen durch den Deutschen Reichsanzeiger bekaunt
zu machen.