Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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190 H# B Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 369. 370. 
Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kom- 
missionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers 
entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und 
des Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der 
Speditions= oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist. 
§ 369. 1313.] Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forde- 
rungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen 
ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein 
Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Werthpapieren 
des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handels- 
geschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Be- 
sitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lager- 
scheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch 
nicht gewährt werden für ein zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Konkurs- 
ordnung eröffnetes Konkursverfahren, wenn nicht das Vorrecht dadurch er- 
halten wird, daß dasselbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Eintragung 
in ein öffentliches Register vorschriftsmäßig angemeldet ist. Der Erlaß von 
Vorschriften über die Einrichtung solcher Register, sowie über die Anmeldung 
und Eintragung der Forderungen bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. 
17. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Bestimmungen zu treffen, 
nach welchen 
1. den Inhabern der von Gemeinden oder anderen Verbänden, von Kor- 
porationen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder 
Genossenschaften ausgestellten Pfandbriefe oder ähnlicher auf Grund er- 
worbener Forderungen von denselben ausgestellter Werthpapiere an 
solchen Forderungen ein Faustpfandrecht im Sinne des § 48 (40) der Kon- 
kursordnung dadurch gewährt werden kann, daß einem Vertreter sämmt- 
licher Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit dem Aussteller die Aus- 
übung des Gewahrsams der über die Forderungen lautenden Urkunden 
übertragen oder auf diesen Urkunden die Gewährung des Pfandrechts 
vermerkt wird; 
den Inhabern von Schuldverschreibungen, welche von den unter Nr. 1 
bezeichneten Schuldnern über eine Anleihe ausgestellt sind, an gewissen 
beweglichen körperlichen Sachen ein Faustpfandrecht im Sinne des § 48 
(40) der Konkursordnung dadurch gewährt werden kann, daß einem Ver- 
treter sämmtlicher Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit dem Aus- 
steller die Ausübung des Gewahrsams der Sache übertragen wird; 
3. den Inhabern von Schuldverschreibungen, welche von den unter Nr. 1 
bezeichneten Schuldnern über eine Anleihe ausgestellt sind, ein Vor- 
recht vor nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern, deren Forderungen 
später entstehen, dadurch gewährt werden kann, daß die zu bevorrech- 
tigenden Forderungen in ein öffentliches Schuldenbuch eingetragen werden. 
CPO 831 (7321. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und 
anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, wird 
dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. 
  
  
  
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