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Allgemeine Vorschriften. 193
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8 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem
Monate tritt eine solche von einer Woche.
Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung
stattfindet, so ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen voll-
streckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigen-
thümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den
Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigen-
thümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In
Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegen-
standes nicht rechtmäßig.
Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Ge-
richt, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichts-
stand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.
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nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften be—
wirken lassen.
1234. Der Pfandgläubiger hat dem Eigenthümer den Verkauf vorher
anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf
stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritte der Verkaufs—
berechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist.
Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der An—
rohung erfolgen. Ist die Androhung unthunlich, so wird der Monat von
em Eintritte der Verkaufsberechtigung an berechnet.
1235—45 s. oben zu § 368 S. 187—189.
1246. Entspricht eine von den Vorschriften der §8 1235 bis 1240 ab-
weichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Be-
theiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, daß der Verkauf in dieser Art erfolgt.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das Gericht.
1247. Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner
Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigenthümer berichtigt.
Im Uebrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
n 1277. Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte
* auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvoll-
reckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist.
ie Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
1 1282. Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist
er Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der
uldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem
andgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist.
Gelbett er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, daß ihm die
ldforderung an Zahlungsstatt abgetreten wird.
bere Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht
ug Htigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach 8 1277 zu
jen, bleibt unberührt.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 13