Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Allgemeine Vorschriften. Handelskauf. 195 
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271 s. S. 176. 
" 320. Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die 
ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es 
sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an Mehrere zu 
erfolgen, so kann dem Einzelnen der ihm gebührende Theil bis zur Bewirkung 
der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des 8 273 Abs. 3 
findet keine Anwendung. 
Ist von der einen Seite theilweise geleistet worden, so kann die Gegen- 
leistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Um- 
ständen, insbesondere wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit des rückständigen 
heiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. 
BGB 447 (Art. 344). Versendet der Verkäufer auf Verlangen des 
Käufers die verlangte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, 
so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem 
Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung 
bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. 
Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung 
ertheilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung 
ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden 
verantwortlich. 
B#B 446 (Art. 345). Mit der Uebergabe der verkauften Sache geht 
die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung 
auf den Käufer über. Von der Uebergabe an gebühren dem Käufer die 
utzungen und trägt er die Lasten der Sache. 
269 Abs. 3 f. oben zu HGB 8 358 S. 175. 
433 Abs. 2 (Art. 346). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer 
ereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. 
271 s. oben zu HGB 8 300 S. 176. 
BGB 448 (Art. 351). Die Kosten der Uebergabe der verkauften Sache, 
mnsbesondere die Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die 
osten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Orte 
dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last. 
t Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begründung oder Ueber— 
ragung des Rechts dem Verkäufer zur Last. 
de 7 BGB 326. Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Theil mit 
ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Theil zur 
grirlung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, 
er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach 
Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
n Eterlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung 
¾| eitig erfolgt ist: der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Wird die 
sh tung bis zum Ablaufe der Frist theilweise nicht bewirkt, so findet die Vor— 
rift des § 325 Abs. 1 Satz 2 
325 Abs. 1. Bei theilweiser Unmöglichkeit ist er, wenn die theil- 
weise Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interesse hat, berechtigt. 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach 
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