Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
198 HGG# Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. II. 8 376. 
  
  
Bestimmung dem Käufer mitzutheilen und ihm zugleich eine ange- 
messene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. 
Wird eine solche innerhalb der Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, 
so ist die von dem Verkäufer getroffene Bestimmung maßgebend. 
§ 376.1 (357.] Ist bedungen, daß die Leistung des einen 
  
teien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320 (S. 1951, 322 
finden entsprechende Anwendung. 
349. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile. 
350. Der Rücktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gegen- 
stand, welchen der Berechtigte empfangen hat, durch Zufall untergegangen ist. 
351. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesent- 
liche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der 
Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat. Der Untergang 
eines erheblichen Theiles steht einer wesentlichen Verschlechterung des Gegen- 
standes, das von dem Berechtigten nach § 278 S. 72 zu vertretende Ver- 
schulden eines Anderen steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten gleich. 
352. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die em- 
pfangene Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer 
Art umgestaltet hat. 
353. Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen er- 
heblichen Theil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten 
belastet, so ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den 
Gegenstand infolge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des 8 351 
oder des 8 352 eingetreten sind. 
Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den 
Konkursverwalter erfolgt. 
354. Kommt der Berechtigte mit der Rückgewähr des empfangenen Gegen- 
standes in Verzug, so kann ihm der andere Theil eine angemessene Frist mit 
der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme nach dem Ablaufe der Frist 
ablehne. Der Rücktritt wird unwirksam, wenn nicht die Rückgewähr vor dem 
Ablaufe der Frist erfolgt. 
355. Ist für die Ausübung des Rücktrittsrechts eine Frist nicht ver- 
einbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Theile für die Ausübung 
eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn 
nicht der Rücktritt vor dem Ablaufe der Frist erklärt wird. 
356. Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der andern Seite 
Mehrere betheiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle 
ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so 
erlischt es auch für die übrigen. 
454. Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kauppreis ge- 
stundet, so steht ihm das im § 325 Abs. 2 und im § 326 (S. 195] bestimmte 
Rücktrittsrecht nicht zu. 
266. Der Schuldner ist zu Theilleistungen nicht berechtigt. 
1 BGW 764. Wird ein auf Lieferung von Waaren oder Werthpapieren
	        
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