198 HGG# Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. II. 8 376.
Bestimmung dem Käufer mitzutheilen und ihm zugleich eine ange-
messene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen.
Wird eine solche innerhalb der Frist von dem Käufer nicht vorgenommen,
so ist die von dem Verkäufer getroffene Bestimmung maßgebend.
§ 376.1 (357.] Ist bedungen, daß die Leistung des einen
teien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320 (S. 1951, 322
finden entsprechende Anwendung.
349. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile.
350. Der Rücktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gegen-
stand, welchen der Berechtigte empfangen hat, durch Zufall untergegangen ist.
351. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesent-
liche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der
Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat. Der Untergang
eines erheblichen Theiles steht einer wesentlichen Verschlechterung des Gegen-
standes, das von dem Berechtigten nach § 278 S. 72 zu vertretende Ver-
schulden eines Anderen steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten gleich.
352. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die em-
pfangene Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer
Art umgestaltet hat.
353. Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen er-
heblichen Theil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten
belastet, so ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den
Gegenstand infolge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des 8 351
oder des 8 352 eingetreten sind.
Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt.
354. Kommt der Berechtigte mit der Rückgewähr des empfangenen Gegen-
standes in Verzug, so kann ihm der andere Theil eine angemessene Frist mit
der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Der Rücktritt wird unwirksam, wenn nicht die Rückgewähr vor dem
Ablaufe der Frist erfolgt.
355. Ist für die Ausübung des Rücktrittsrechts eine Frist nicht ver-
einbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Theile für die Ausübung
eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn
nicht der Rücktritt vor dem Ablaufe der Frist erklärt wird.
356. Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der andern Seite
Mehrere betheiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle
ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so
erlischt es auch für die übrigen.
454. Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kauppreis ge-
stundet, so steht ihm das im § 325 Abs. 2 und im § 326 (S. 195] bestimmte
Rücktrittsrecht nicht zu.
266. Der Schuldner ist zu Theilleistungen nicht berechtigt.
1 BGW 764. Wird ein auf Lieferung von Waaren oder Werthpapieren