Handelskauf. Kommissionsgeschäft. 205
Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.
8 383.1 [340 Abs. 1.] Kommissionär ist, wer es gewerbs-
mäßig übernimmt, Waaren oder Werthpapiere für Rechnung eines
Anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu
verkaufen.
§ 384. [361.] Der Kommissionär ist verpflichtet, das über-
nommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahr-
zunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu
geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüg-
lich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über
das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszu-
geben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung
des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der
usführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem
er das Geschäft abgeschlossen hat.
§ 385.2 1362.] Handelt der Kommissionär nicht gemäß den
Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des
Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht
für seine Rechnung gelten zu lassen.
1 BGB 613 f. oben zu HGB § 59 S. 65.
627. Hat der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden
Dienstverhältnisse mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten,
te auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, so ist die
Kündigung auch ohne die im § 626
[626. Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile auch ohne Ein-
haltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger
berei Grund vorliegt.)
ezeichnete Voraussetzung zulässig.
b Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß sich der Dienst—
erechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger
rund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund
zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.
G 2 StE B 246. Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder
éwahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unterschlagung mit
efängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit
efüngniß bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.