Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Handelskauf. Kommissionsgeschäft. 205 
Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft. 
8 383.1 [340 Abs. 1.] Kommissionär ist, wer es gewerbs- 
mäßig übernimmt, Waaren oder Werthpapiere für Rechnung eines 
Anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu 
verkaufen. 
§ 384. [361.] Der Kommissionär ist verpflichtet, das über- 
nommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns 
auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahr- 
zunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. 
Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu 
geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüg- 
lich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über 
das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszu- 
geben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. 
Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung 
des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der 
usführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem 
er das Geschäft abgeschlossen hat. 
§ 385.2 1362.] Handelt der Kommissionär nicht gemäß den 
Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des 
Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht 
für seine Rechnung gelten zu lassen. 
1 BGB 613 f. oben zu HGB § 59 S. 65. 
627. Hat der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden 
Dienstverhältnisse mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten, 
te auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, so ist die 
Kündigung auch ohne die im § 626 
[626. Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile auch ohne Ein- 
haltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger 
berei Grund vorliegt.) 
ezeichnete Voraussetzung zulässig. 
b Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß sich der Dienst— 
erechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger 
rund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund 
zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden 
zu ersetzen. 
G 2 StE B 246. Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder 
éwahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unterschlagung mit 
efängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit 
efüngniß bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 
neunhundert Mark erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
 
	        
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