Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

206 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. III. 8 386—393. 
Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs! bleiben 
unberührt. 
§ 386. (363, 364.] Hat der Kommissionär unter dem ihm 
gesetzten Preise verkauft oder hat er den ihm für den Einkauf ge- 
setzten Preis überschritten, so muß der Kommittent, falls er das 
Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, 
dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts 
erklären; andernfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung 
als genehmigt. 
Erbietet sich der Kommissionär zugleich mit der Anzeige von 
der Ausführung des Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so 
ist der Kommittent zur Zurückweisung nicht berechtigt. Der Anspruch 
des Kommittenten auf den Ersatz eines den Preisunterschied über- 
steigenden Schadens bleibt unberührt. 
§ 387. Schließt der Kommissionär zu vortheilhafteren Be- 
dingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden 
sind, so kommt dies dem Kommittenten zu Statten. 
Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kom- 
missionär verkauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten 
Preis übersteigt oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den 
von dem Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht. 
§ 388.2 1363, 366 Abs. 1.] Befindet sich das Gut, welches 
dem Kommissionär zugesendet ist, bei der Ablieferung in einem be- 
schädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlich erkennbar ist, 
so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder 
Schiffer zu wahren, für den Beweis des Zustandes zu sorgen und 
dem Kommittenten unverzüglich Nachricht zu geben; im Falle der 
Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. 
Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten später Ver- 
änderungen an dem Gute ein, die dessen Entwerthung befürchten 
lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten 
einzuholen, oder ist der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung 
säumig, so kann der Kommissionär den Verkauf des Gutes nach 
Maßgabe der Vorschriften des 8§ 373 bewirken. 
§ 389. [366 Abs. 2.] Unterläßt der Kommittent über das 
Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet 
ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zu- 
stehenden Rechte. 
§ 390. 1367.] Der Kommissionär ist für den Verlust und 
—— 
  
  
1 BGB 665 f. oben S. 79. 
2 CPOs 488 (449al s. oben zu HGB 8§ 379 S. 202.
	        
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