206 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. III. 8 386—393.
Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs! bleiben
unberührt.
§ 386. (363, 364.] Hat der Kommissionär unter dem ihm
gesetzten Preise verkauft oder hat er den ihm für den Einkauf ge-
setzten Preis überschritten, so muß der Kommittent, falls er das
Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will,
dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts
erklären; andernfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung
als genehmigt.
Erbietet sich der Kommissionär zugleich mit der Anzeige von
der Ausführung des Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so
ist der Kommittent zur Zurückweisung nicht berechtigt. Der Anspruch
des Kommittenten auf den Ersatz eines den Preisunterschied über-
steigenden Schadens bleibt unberührt.
§ 387. Schließt der Kommissionär zu vortheilhafteren Be-
dingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden
sind, so kommt dies dem Kommittenten zu Statten.
Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kom-
missionär verkauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten
Preis übersteigt oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den
von dem Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht.
§ 388.2 1363, 366 Abs. 1.] Befindet sich das Gut, welches
dem Kommissionär zugesendet ist, bei der Ablieferung in einem be-
schädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlich erkennbar ist,
so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder
Schiffer zu wahren, für den Beweis des Zustandes zu sorgen und
dem Kommittenten unverzüglich Nachricht zu geben; im Falle der
Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten später Ver-
änderungen an dem Gute ein, die dessen Entwerthung befürchten
lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten
einzuholen, oder ist der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung
säumig, so kann der Kommissionär den Verkauf des Gutes nach
Maßgabe der Vorschriften des 8§ 373 bewirken.
§ 389. [366 Abs. 2.] Unterläßt der Kommittent über das
Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet
ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zu-
stehenden Rechte.
§ 390. 1367.] Der Kommissionär ist für den Verlust und
——
1 BGB 665 f. oben S. 79.
2 CPOs 488 (449al s. oben zu HGB 8§ 379 S. 202.