— —
208 HGB Buch III. Handelsgeschüfte. Abschn. III. 8 394 —401.
— —
und, wenn dieser niedriger ist als der ihm gesetzte Preis, auch den
Unterschied nach 8 386 zu vergüten.
8 394. [370.] Der Kommissionär hat für die Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung
des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm über—
nommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist
dem Kommittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls
unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertrags-
verhältnisse gefordert werden kann. Er kann eine besondere Ver-
gütung (Delkredereprovision) beanspruchen.
§ 395. 373.] Ein Kommissionär, der den Ankauf eines
Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn in-
dossirt, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossiren.
§ 396. I371.] Der Kommissionär kann die Provision fordern,
wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Ist das Ge-
schäft nicht zur Ausführung gekommen, so hat er gleichwohl den
Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche orts-
gebräuchlich ist; auch kann er die Provision verlangen, wenn die
Ausführung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts nur aus einem
in der Person des Kommittenten liegenden Grunde unterblieben ist.
Zu dem von dem Kommittenten für Aufwendungen des Kom-
missionärs nach den §§ 6701, 6752 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
leistenden Ersatze gehört auch die Vergütung für die Benutzung der
Lagerräume und der Beförderungsmittel des Kommissionärs.
§ 397. 1374 Abs. 1.] Der Kommissionär hat an dem Kom-
missionsgute, sofern er es im Besitze hat, insbesondere mittelst
Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann,
ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der
Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der
mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer
Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen
aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.
§ 398. 1375 Halbsatz 1.] Der Kommissionär kann sich, auch
wenn er Eigenthümer des Kommissionsgutes ist, für die im 8 397
bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht gelten-
den Vorschriftens aus dem Gute befriedigen.“
1 BGB 670f. f. oben S. 100.
2 BGB 675 s. oben zu HGB § 358 S. 171.
3 BG § 1205 flg. s. oben zu HGB § 368 S. 187.
4 KO 44 (36] s. oben zu HG 366 S. 185.